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Dokument-Nr. 21931

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Bundesgerichtshof Urteil22.10.2015

BGH: Nichteinhaltung der Formvorschrift führt zur Deckelung der rechts­an­walt­lichen Vergütung auf gesetzliche GebührenZahlung eines vereinbarten Honorars trotz Kenntnis des Formmangels kann Rück­forderungs­anspruch ausschließen

Schließt ein Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine Honora­r­ver­ein­barung und wird dabei nicht die Formvorschrift des § 3 a Abs. 1 RVG eingehalten, so ist die Vergütung auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt. Zahlt der Mandant aber das vereinbarte Honorar, obwohl er es für möglich hält, aufgrund des Formmangels dazu nicht verpflichtet zu sein, so ist ein Rück­forderungs­anspruch des Mandanten ausgeschlossen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Angeklagter im Jahr 2001 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, beauftragte er im Jahr 2008 eine Rechts­an­walts­kanzlei mit seiner Vertretung in einem Wieder­auf­nah­me­ver­fahren. Gemäß einer mündlich getroffenen Vereinbarung zahlte der Angeklagte an die Kanzlei einen Betrag von 25.000 Euro. Nachfolgend verlangte er jedoch einen Betrag von 23.897,82 Euro zurück. Denn seiner Meinung nach habe er nur die gesetzliche Vergütung in Höhe von 1.102,18 Euro geschuldet. Den gezahlten Mehrbetrag klagte er daher ein.

Landgericht gab Klage statt, Oberlan­des­ge­richts wies sie ab

Während das Landgericht Hamburg der Klage statt gab, wies sie das Oberlan­des­gericht Hamburg ab. Zwar sei die mündlich getroffene Honorarvereinbarung wegen eines Formmangels unwirksam gewesen. Dennoch habe der Kläger keine Rückzahlung verlangen dürfen. Es sei zu beachten gewesen, dass er anlässlich der Besprechung geäußert habe, er brauche keine Honora­r­ver­ein­barung. Für ihn sei die Bezahlung seiner Anwälte Sache der Ehre. Er habe seine Anwälte immer bezahlt und werde dies auch weiterhin tun. Das Oberlan­des­gericht sah in diesen Äußerungen einen Verzicht auf den Rückzahlungsanspruch. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Verkürzung des Vergü­tungs­an­spruchs auf gesetzliche Gebühren

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Dem Kläger habe der Rückzah­lungs­an­spruch zugestanden. Die Vereinbarung über die pauschale Vergütung in Höhe von 25.000 Euro habe nicht die Formvorschrift des § 3 a Abs. 1 RVG eingehalten. Dies habe die Vereinbarung zwar nicht unwirksam gemacht. Es habe jedoch dazu geführt, dass der Vergü­tungs­an­spruch gemäß § 4 b RVG auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt sei. Diese haben sich auf 1.102,318 Euro belaufen.

Kein Verzicht auf Rückzah­lungs­an­spruch

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs habe der Kläger nicht auf den Rückzah­lungs­an­spruch verzichtet. Zwar sei dies grundsätzlich möglich. Die Annahme eines solchen Erlasses setze aber den unmiss­ver­ständ­lichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. An die Feststellung des Willens seien strenge Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen würden nicht genügen. Zudem sei der Schutzzweck des § 3 a Abs. 1 RVG zu berücksichtigen, der auch in der Warnung vor der Abweichung von den gesetzlichen Gebühren liege. Ein Verzicht sei daher nur dann anzunehmen, wenn der Mandant für den Rechtsanwalt erkennbar zumindest mit der Möglichkeit rechne, er könne wegen des Formmangels nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorars verpflichtet sein. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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