Dokument-Nr. 16048
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- NJW 2013, 1614Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1614
- NJW-RR 2013, 434Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 434
- Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr, Urteil29.03.2012, 12 C 1134/11
Landgericht Duisburg Urteil12.10.2012
Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt muss bei wirtschaftlich unvernünftiger Vergütungsvereinbarung nach Treu und Glauben über Vergütung genau aufklärenVerstoß gegen Aufklärungspflicht berechtigt Auftraggeber zur Zahlungsverweigerung
Klärt ein Rechtsanwalt seinen Auftraggeber nicht oder nicht genügend über die anfallenden Kosten der Vertretung auf, so ist dieser berechtigt die Zahlung zu verweigern. Dies hat das Landgericht Duisburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Frau wurde im Zusammenhang mit einer Abmahnung dazu aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Des Weiteren wurde ein Schandersatzanspruch in Höhe von 750 € geltend gemacht. Sie beauftragte aufgrund dessen eine Rechtsanwältin mit der außergerichtlichen Vertretung. Diese fertigte eine Unterlassungserklärung an und berechnete auf Grundlage der Vergütungsvereinbarung dafür eine Geschäftsgebühr von fast 2.600 €. Die Auftraggeberin hielt dies für zu hoch und weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob die Rechtsanwältin Klage auf Zahlung. Das Amtsgericht Mühlheim wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Anwältin.
Rechtsanwältin hatte Anspruch auf Erstberatungsgebühr
Das Landgericht Duisburg stellte fest, dass die Rechtsanwältin einen Anspruch auf Zahlung einer Erstberatungsgebühr zugestanden habe. Die Auftraggeberin sei jedoch nur zu Zahlung der wirklich entstandene Gebühr in Höhe von 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet gewesen. Ein weitergehender Anspruch habe der Anwältin nicht zugestanden.
Verletzung der Aufklärungspflicht durch Anwältin
Die Anwältin habe nach Ansicht des Landgerichts gegen die Aufklärungspflicht verletzt. Es sei zu beachten gewesen, dass ein krasses Missverhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der außergerichtlichen Vertretung (möglicher Erlass der Schadenersatzforderung) und den dafür aufzuwenden Kosten (Geschäftsgebühr von fast 2.600 €) bestand. Die Höhe der Gebühren habe daher, das von der Auftraggeberin verfolgte wirtschaftliche Ziel sinnlos gemacht. Aus diesem Grund habe die Anwältin unaufgefordert - nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) über die die voraussichtliche Höhe ihrer Vergütung aufklären müssen.
Nennung von Maximal- und Minimalbeträgen genügen nicht zur Aufklärung
Das Landgericht folgt auch nicht der Meinung der Anwältin, sie sei ihrer Aufklärungspflicht durch die im Zusammenhang mit der Vergütungsvereinbarung erfolgten Mitteilung eines Kostenrahmens von 2.600 € bis 226 € für die Erstberatung auseichend nachgekommen. Denn dadurch werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die Kosten der Beauftragung würden möglicherweise nur 226 € betragen. Tatsächlich habe aber nach der Vergütungsvereinbarung ein bereits viel höherer Betrag festgestanden.
Systematische Irreführung der Auftraggeberin lag vor
Das Gericht sah in dem Verhalten der Anwältin eine systematische Irreführung der Auftraggeberin. Denn sie kam nicht nur ihrer Aufklärungspflicht nicht nach, sondern teilte der Auftraggeberin noch mit, dass sie durch das vorgeschlagene Vorgehen wirtschaftlich gesehen die geringsten Risiken eingehe und die Kosten immer in einem sachgerechten Verhältnis zu dem Wert, um den es geht, stehen. Diesbezüglich sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die von der Anwältin umformulierte Unterlassungserklärung weitgehend dem Inhalt der vom Abmahner vorformulierten Unterlassungserklärung entsprach.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: Landgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)
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