14.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil06.04.2017

Aufwands­entschädigung ist unpfändbarVergütung zum Ausgleich eines Verdien­st­ausfalls hingegen pfändbar

Ist nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck einer Zahlung, den tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen, liegt eine sogenannte unpfändbare Aufwands­entschädigung vor. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Aufwand­s­ent­schä­di­gungen stellen kein Entgelt für eine Arbeitsleistung dar, das pfändbar wäre, sondern lediglich den Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen. Diese hat der Schuldner aus seinem Vermögen erbracht oder muss sie noch erbringen.

Regelung nur für Aufwand­s­ent­schä­di­gungen anwendbar nicht für etwaige Vergütung von Tätigkeiten

Der Bundes­ge­richtshof führte aus, dass der Schuldner davor geschützt sein muss, dass ihn durch eine Pfändung letztlich eine erneute Entziehung trifft. Damit würde er auch seine Tätigkeit nicht fortführen können. Dies betrifft jedoch nur die Entschädigung des Aufwands, nicht hingegen eine etwaige Vergütung der Tätigkeit. Aus diesem Grunde ist zu unterscheiden, ob ein tatsächlich entstandener Aufwand abgegolten oder Verdienstausfall ausgeglichen werden soll. Letzterer ist pfändbar.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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