Bundesgerichtshof Beschluss07.04.2016
BGH: Kein Pfändungsschutz für PflichtteilsansprüchePflichtteilsansprüche keine "sonstigen Einkünfte" im Sinne von § 850 i ZPO
Pflichtteilsansprüche stellen keine "sonstigen Einkünfte" dar und unterliegen daher nicht dem Pfändungsschutz durch § 850 i ZPO. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichthof entscheiden, ob Pflichtteilsansprüche einen Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO begründen können. Während das Amtsgericht Gera dies noch verneinte, bejahte dies das Landgericht Gera. Seiner Ansicht nach seien Pflichtteilsansprüche des Schuldners als sonstige Einkünfte im Sinne des § 850 i ZPO anzusehen.
Kein Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Pflichtteilsansprüche nicht unter § 850 i ZPO fallen. Die Vorschrift setze voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht darunter. Ziel des Gesetzgebers sei es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt brauche, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Daher erfasse die Vorschrift Miet- und Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch sowie Einkünfte aus einer Untervermietung. Die Vorschrift solle vermeiden, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern könne. Ein weitergehender Schutz des Schuldners sei aber vom Gesetz nicht beabsichtigt. Denn das Gesetz berücksichtige auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)