18.10.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 24135

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Beschluss07.04.2016BundesgerichtshofIX ZB 69/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 912Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 912
  • NJW-RR 2016, 761Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 761
  • NZI 2016, 457Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI), Jahrgang: 2016, Seite: 457
  • ZIP 2016, 1078Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2016, Seite: 1078
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Gera, Beschluss18.02.2015, 8 IK 777/11
  • Landgericht Gera, Beschluss06.05.2015, 5 T 164/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss07.04.2016

BGH: Kein Pfändungsschutz für Pflicht­teils­ansprüchePflicht­teils­ansprüche keine "sonstigen Einkünfte" im Sinne von § 850 i ZPO

Pflicht­teils­ansprüche stellen keine "sonstigen Einkünfte" dar und unterliegen daher nicht dem Pfändungsschutz durch § 850 i ZPO. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundes­ge­richthof entscheiden, ob Pflicht­teils­ansprüche einen Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO begründen können. Während das Amtsgericht Gera dies noch verneinte, bejahte dies das Landgericht Gera. Seiner Ansicht nach seien Pflicht­teils­ansprüche des Schuldners als sonstige Einkünfte im Sinne des § 850 i ZPO anzusehen.

Kein Pfändungsschutz für Pflicht­teils­ansprüche

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass Pflicht­teils­ansprüche nicht unter § 850 i ZPO fallen. Die Vorschrift setze voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt. Ansprüche aus einem Pflicht­teils­an­spruch zählen nicht darunter. Ziel des Gesetzgebers sei es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt brauche, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Daher erfasse die Vorschrift Miet- und Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch sowie Einkünfte aus einer Untervermietung. Die Vorschrift solle vermeiden, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern könne. Ein weitergehender Schutz des Schuldners sei aber vom Gesetz nicht beabsichtigt. Denn das Gesetz berücksichtige auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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