Dokument-Nr. 24135
Permalink https://urteile.news/
- MDR 2016, 912Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 912
- NJW-RR 2016, 761Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 761
- NZI 2016, 457Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI), Jahrgang: 2016, Seite: 457
- ZIP 2016, 1078Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2016, Seite: 1078
- Amtsgericht Gera, Beschluss18.02.2015, 8 IK 777/11
- Landgericht Gera, Beschluss06.05.2015, 5 T 164/15
Bundesgerichtshof Beschluss07.04.2016
BGH: Kein Pfändungsschutz für PflichtteilsansprüchePflichtteilsansprüche keine "sonstigen Einkünfte" im Sinne von § 850 i ZPO
Pflichtteilsansprüche stellen keine "sonstigen Einkünfte" dar und unterliegen daher nicht dem Pfändungsschutz durch § 850 i ZPO. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichthof entscheiden, ob Pflichtteilsansprüche einen Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO begründen können. Während das Amtsgericht Gera dies noch verneinte, bejahte dies das Landgericht Gera. Seiner Ansicht nach seien Pflichtteilsansprüche des Schuldners als sonstige Einkünfte im Sinne des § 850 i ZPO anzusehen.
Kein Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Pflichtteilsansprüche nicht unter § 850 i ZPO fallen. Die Vorschrift setze voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht darunter. Ziel des Gesetzgebers sei es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt brauche, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Daher erfasse die Vorschrift Miet- und Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch sowie Einkünfte aus einer Untervermietung. Die Vorschrift solle vermeiden, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern könne. Ein weitergehender Schutz des Schuldners sei aber vom Gesetz nicht beabsichtigt. Denn das Gesetz berücksichtige auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss24135
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.