18.10.2024
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Dokument-Nr. 21432

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Beschluss23.04.2015BundesgerichtshofVII ZB 65/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 885Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 885
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Ahrensburg, Beschluss15.05.2012, 62 M 557/12
  • Landgericht Lübeck, Beschluss09.08.2012, 7 T 467/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss23.04.2015

BGH: Unter­miet­zah­lungen können dem Pfändungsschutz gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO unterliegenUnter­mie­t­ein­nahmen zählen zu "sonstigen Einkünften"

Vom Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO können Unter­miet­zah­lungen grundsätzlich umfasst sein. Denn Unter­mie­t­ein­nahmen zählen zu den "sonstigen Einkünften" im Sinne der Vorschrift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Schuldner Vollstre­ckungs­schutz gegen die Pfändung von Unter­mie­t­ein­nahmen. Der Schuldner lebte von Hartz IV und vermiete ein Zimmer seiner 4-Zimmer-Wohnung. Da sowohl das Amtsgericht Ahrensburg als auch das Landgericht Lübeck einen Pfändungsschutz gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO verneinten, musste sich der Bundes­ge­richtshof mit dem Fall beschäftigen.

Unter­mie­t­ein­nahmen vom Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO umfasst

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Schuldners und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Unter­mie­t­ein­nahmen seien seiner Ansicht nach grundsätzlich vom Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO umfasst. Zur näheren Begründung verwies der Bundes­ge­richtshof auf seinen Beschluss vom 26.06.2014 (Az. IX ZB 88/13).

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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