Dokument-Nr. 21432
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- NJW-RR 2015, 885Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 885
- Amtsgericht Ahrensburg, Beschluss15.05.2012, 62 M 557/12
- Landgericht Lübeck, Beschluss09.08.2012, 7 T 467/12
Bundesgerichtshof Beschluss23.04.2015
BGH: Untermietzahlungen können dem Pfändungsschutz gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO unterliegenUntermieteinnahmen zählen zu "sonstigen Einkünften"
Vom Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO können Untermietzahlungen grundsätzlich umfasst sein. Denn Untermieteinnahmen zählen zu den "sonstigen Einkünften" im Sinne der Vorschrift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Schuldner Vollstreckungsschutz gegen die Pfändung von Untermieteinnahmen. Der Schuldner lebte von Hartz IV und vermiete ein Zimmer seiner 4-Zimmer-Wohnung. Da sowohl das Amtsgericht Ahrensburg als auch das Landgericht Lübeck einen Pfändungsschutz gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO verneinten, musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.
Untermieteinnahmen vom Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO umfasst
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Schuldners und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Untermieteinnahmen seien seiner Ansicht nach grundsätzlich vom Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO umfasst. Zur näheren Begründung verwies der Bundesgerichtshof auf seinen Beschluss vom 26.06.2014 (Az. IX ZB 88/13).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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