23.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 24193

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Beschluss26.06.2014BundesgerichtshofIX ZB 88/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2014, 1737Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2014, Seite: 1737
  • MDR 2014, 1173Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1173
  • NJW-RR 2014, 1197Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1197
  • NZI 2014, 772Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI), Jahrgang: 2014, Seite: 772
  • ZIP 2014, 1542Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2014, Seite: 1542
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Gera, Beschluss22.04.2013, 8 IN 615/08
  • Landgericht Gera, Beschluss12.11.2013, 5 T 248/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss26.06.2014

BGH: Alle eigenständig erwirt­schafteten Einkünfte vom Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasstDazu zählen beispielsweise Miet- und Pachteinnahmen, Werklöhne, Verkaufserlöse

Dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO unterfallen alle eigenständig erwirt­schafteten Einkünfte. Dazu zählen zum Beispiel Miet- und Pachteinnahmen, Werklöhne und Verkaufserlöse. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Schuldner im Rahmen seines seit dem Jahr 2008 laufenden Insol­venz­ver­fahrens beim Amtsgericht Gera, dass die Einnahmen aus dem Nießbrauch an einem Grundstück in Höhe von 800 Euro monatlich pfandfrei gestellt werden. Seiner Meinung nach stellen die Einnahmen sonstige Einkünfte dar, so dass der Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO greife. Der Insol­venz­ver­walter sah dies jedoch anders.

Amtsgericht lehnt Antrag ab, Landgericht gibt ihm statt

Während das Amtsgericht Gera den Antrag auf Pfändungsschutz ablehnte, gab ihm das Landgericht Gera statt. Die Regelung des § 850 i ZPO sei weit auszulegen und umfasse daher sämtliche Einkünfte, die nicht Arbeits­ein­kommen seien. Somit seien die Einnahmen aufgrund des Nießbrauchs vom Pfändungsschutz umfasst. Gegen diese Entscheidung legte der Insol­venz­ver­walter Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richthof bejaht Pfändungsschutz für Einnahmen aufgrund des Nießbrauchs

Der Bundes­ge­richthof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Insol­venz­ver­walters zurück. Voraussetzung für den Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO sei nicht die Verknüpfung der Einkünfte mit der Arbeitskraft des Schuldners. Bezugsgröße sei vielmehr ein auf breite Basis gestellter Schutz des selbst erwirt­schafteten Lebens­un­terhalts. Dem Pfändungsschutz unterfallen somit sämtliche Einkünfte, die selbst erzielt und damit eigenständig erwirtschaftet seien. Dazu zählen zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Werklohn­ansprüche und Verkaufserlöse.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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