Dokument-Nr. 24193
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- DB 2014, 1737Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2014, Seite: 1737
- MDR 2014, 1173Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1173
- NJW-RR 2014, 1197Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1197
- NZI 2014, 772Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI), Jahrgang: 2014, Seite: 772
- ZIP 2014, 1542Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2014, Seite: 1542
- Amtsgericht Gera, Beschluss22.04.2013, 8 IN 615/08
- Landgericht Gera, Beschluss12.11.2013, 5 T 248/13
Bundesgerichtshof Beschluss26.06.2014
BGH: Alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte vom Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasstDazu zählen beispielsweise Miet- und Pachteinnahmen, Werklöhne, Verkaufserlöse
Dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO unterfallen alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Dazu zählen zum Beispiel Miet- und Pachteinnahmen, Werklöhne und Verkaufserlöse. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Schuldner im Rahmen seines seit dem Jahr 2008 laufenden Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Gera, dass die Einnahmen aus dem Nießbrauch an einem Grundstück in Höhe von 800 Euro monatlich pfandfrei gestellt werden. Seiner Meinung nach stellen die Einnahmen sonstige Einkünfte dar, so dass der Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO greife. Der Insolvenzverwalter sah dies jedoch anders.
Amtsgericht lehnt Antrag ab, Landgericht gibt ihm statt
Während das Amtsgericht Gera den Antrag auf Pfändungsschutz ablehnte, gab ihm das Landgericht Gera statt. Die Regelung des § 850 i ZPO sei weit auszulegen und umfasse daher sämtliche Einkünfte, die nicht Arbeitseinkommen seien. Somit seien die Einnahmen aufgrund des Nießbrauchs vom Pfändungsschutz umfasst. Gegen diese Entscheidung legte der Insolvenzverwalter Rechtsbeschwerde ein.
Bundesgerichthof bejaht Pfändungsschutz für Einnahmen aufgrund des Nießbrauchs
Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters zurück. Voraussetzung für den Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO sei nicht die Verknüpfung der Einkünfte mit der Arbeitskraft des Schuldners. Bezugsgröße sei vielmehr ein auf breite Basis gestellter Schutz des selbst erwirtschafteten Lebensunterhalts. Dem Pfändungsschutz unterfallen somit sämtliche Einkünfte, die selbst erzielt und damit eigenständig erwirtschaftet seien. Dazu zählen zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Werklohnansprüche und Verkaufserlöse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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