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13.10.2026 

Dokument-Nr. 36306

Sie sehen einen Motorradfahrer in voller Ausrüstung, der schnell über die Rennstrecke Hockenheim in Deutschland auf einem Yamaha-Motorrad navigiert.
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Urteil13.10.2026BundesgerichtshofIV ZR 251/25
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil21.02.2024, 22 O 77/22
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil29.10.2025, 20 U 51/24
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.10.2026

BGH schränkt Risiko­aus­schluss der Unfall­ver­si­cherung bei Rennstre­cken­fahrten einKlausel greift nur bei echten Wettkämpfen – Freie Fahrt­ver­an­stal­tungen ohne Siegerwertung bleiben trotz hoher Geschwin­dig­keiten versichert

Der unter anderem für das Versi­che­rungs­ver­tragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass ein Ausschluss des Versi­che­rungs­schutzes für Unfälle mit Kraftfahrzeugen bei Fahrt­ver­an­stal­tungen, "bei denen es auf die Erzielung von Höchst­ge­schwin­dig­keiten ankommt", nur Wettkämpfe erfasst, bei denen Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchst­ge­schwin­digkeit abhängen.

Die Klägerin nimmt als Versi­che­rungs­nehmerin den beklagten Unfall­ver­si­cherer auf Zahlung und Feststellung seiner zukünftigen Leistungs­pflicht aufgrund eines Unfalls in Anspruch, den der Versicherte mit seinem Motorrad bei einer Fahrt­ver­an­staltung auf einer Rennstrecke erlitt. Ein Wettbewerb mit Platzierungen fand bei dieser Veranstaltung nicht statt.

Streit um den Risiko­aus­schluss für Höchst­ge­schwin­dig­keiten

Der beklagte Versicherer lehnte es ab, für diesen Unfall Versi­che­rungs­leis­tungen zu erbringen, und berief sich dazu auf eine Ausschluss­klausel in seinen Allgemeinen Unfall­ver­si­cherungs-Bedingungen (AUB 2012), die auszugsweise lautet:

"5.1. Kein Versi­che­rungs­schutz besteht für folgende Unfälle: …

5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrt­ver­an­stal­tungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchst­ge­schwin­dig­keiten ankommt.

Unfälle bei Fahrt­ver­an­stal­tungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durch­schnitts­ge­schwin­dig­keiten (Oldtimer-, Stern-, Zuver­läs­sigkeits- und Orien­tie­rungs­fahrten) ankommt, sind versichert. …"

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Versicherers hat das Oberlan­des­gericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wieder­her­stellung des landge­richt­lichen Urteils.

BGH: Zielrichtung auf Sieg und Platzierung auschlaggebend

Die Revision der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg. Die Auslegung von Nr. 5.1.5 AUB 2012 ergibt, dass der Risiko­aus­schluss im Streitfall keine Anwendung findet. Dieser ist so zu verstehen, dass eine Fahrt­ver­an­staltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchst­ge­schwin­digkeit ankommt, einen auf Verabredung oder Ankündigung beruhenden Wettkampf erfordert, bei dem Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchst­ge­schwin­digkeit abhängen.

Enges Verständnis von Risiko­aus­sch­lüssen maßgeblich

Der durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer entnimmt dem Wortlaut der Klausel, dass maßgeblich ist, worauf es bei der Fahrt­ver­an­staltung ankommt, und nicht, worauf es dem einzelnen Teilnehmer bei seiner Fahrt ankommt. Der Versi­che­rungs­nehmer kann dies nur so verstehen, dass es bei der Fahrt­ver­an­staltung auf die Erzielung von Höchst­ge­schwin­dig­keiten ankommt, wenn die Veranstaltung ein von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängiges Ergebnis hat. Es genügt daher nicht, wenn die Strecken­be­din­gungen oder die verwendeten Fahrzeuge die Erzielung von Höchst­ge­schwin­dig­keiten ermöglichen und daher zu erwarten ist, dass die meisten Teilnehmer diese auch erreichen wollen und deswegen an der Fahrt teilnehmen. Das Gebot der engen Auslegung von Risiko­aus­schluss­klauseln verbietet es, darauf abzustellen, ob die Fahrt­ver­an­staltung einem Rennen derart angenähert ist, dass in ähnlicher Weise Gefahren drohen.

Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung gegen das klage­statt­gebende Urteil hinsichtlich der Haupt­for­de­rungen zurückgewiesen. Nur für die Höhe der Verzugszinsen ist es teilweise bei der Klageabweisung verblieben, während die Sache zur Feststellung des Verzugsbeginns in geringem Umfang an das Berufungs­gericht zurückverwiesen worden ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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