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03.11.2026 

Dokument-Nr. 36342

Sie sehen den Auspuff eines Autos.
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Urteil28.10.2026BundesgerichtshofIV ZR 155/25
Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil23.06.2022, 9 O 322/21
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil18.06.2025, I-15 U 11/25
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.10.2026

BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfolgsaussicht im Rechts­schutz­de­ckungs­ver­fahren bei Recht­spre­chung­s­än­derungÄndert sich die höchst­rich­terliche Rechtsprechung während eines Verfahrens, ist für den Anspruch auf Deckungsschutz der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungs­instanz maßgeblich

Der unter anderem für Versi­che­rungs­ver­tragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass für die Beurteilung des Deckungs­schutz­an­spruchs die Erfolgs­aus­sichten der Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs­gericht maßgeblich sind, wenn im Deckungs­schutz­ver­fahren des Versi­che­rungs­nehmers einer Rechts­schutz­ver­si­cherung nach dem Zeitpunkt der Bewil­li­gungsreife eine Klärung durch die höchst­rich­terliche Rechtsprechung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union und den Bundes­ge­richtshof) erfolgt, wobei dies auch dann gilt, wenn sich in diesem Zeitraum die Rechtslage nach einer Entwicklung der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung zunächst zugunsten des Versi­che­rungs­nehmers im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs­gericht die höchst­rich­terliche Rechtsprechung für ihn wieder verschlechtert hat.

Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er eine Rechts­schutz­ver­si­cherung unterhält, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für ein Berufungs­ver­fahren wegen behaupteter Manipulation der Abgassteuerung seines Pkws in Anspruch. Dem Versi­che­rungs­vertrag liegen die "A. Allgemeine Bedingungen für die Rechts­schutz­ver­si­cherung (ARB 2010)" zugrunde, die u.a. folgende Regelungen enthalten:

"§ 18 Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgs­aus­sichten oder Mutwilligkeit

(1) Ablehnung wegen

a) Mutwilligkeit

b) mangelnder Erfolgs­aus­sichten

Lehnt die A … den Rechtsschutz ab,

[zu a)] weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berück­sich­tigung der berechtigten Belange der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder

[zu b)] weil in den Fällen des § 2 a) bis g), m) und o) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,

ist dies dem Versi­che­rungs­nehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen.

..."

Im Juni 2013 erwarb der Kläger einen mit einem Dieselmotor ausgestatteten Pkw als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 50.655,66 € von der Herstellerin. Für die erstin­sta­nzliche Wahrnehmung seiner Interessen gegen die Herstellerin gewährte die Beklagte Deckungsschutz. Seine u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungs­ent­schä­digung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Am 26. März 2021 bat der Kläger um Deckungsschutz für das Berufungs­ver­fahren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte im März und April 2021 mit der Begründung ab, die Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Deckungsschutz für das gerichtliche Verfahren zweiter Instanz im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs in Höhe des Kaufpreises zu gewähren habe. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlan­des­gericht - nach mündlicher Verhandlung am 8. Mai 2025 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das erstin­sta­nzliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Berufungs­ver­fahren Deckungsschutz nach einem Streitwert in Höhe von 7.598,50 € zu gewähren. Die zweitin­sta­nzliche Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Herstellerin habe lediglich hinsichtlich eines Diffe­renz­schadens von maximal 15 Prozent des Kaufpreises Aussicht auf Erfolg. Für die Geltendmachung von "großem Schadensersatz" habe weder im Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung über die Deckungsanfrage Ende März 2021 noch danach hinreichende Erfolgsaussicht bestanden.

Mit der Revision begehrt der Kläger die Wieder­her­stellung des landge­richt­lichen Urteils.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Für den geltend gemachten Rechts­schutzfall - den Erwerb des Fahrzeugs - besteht im Streitfall zwar Versi­che­rungs­schutz und die zweitin­sta­nzliche Geltendmachung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen gegen die Fahrzeug­her­stellerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV hat dem Grunde nach auch Aussicht auf Erfolg.

Für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versi­che­rungs­nehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewil­li­gungsreife des Deckungsgesuchs abzustellen, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechts­schutz­ver­si­cherer seine Entscheidung trifft, hier im März/April 2021. Zu diesem Zeitpunkt entsprach es gefestigter höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung, dass es sich bei den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelte. Erfolgt allerdings nach dem Zeitpunkt der Bewil­li­gungsreife eine Klärung durch die höchst­rich­terliche Rechtsprechung zugunsten des Versi­che­rungs­nehmers, sind für die Beurteilung des Deckungs­schutz­an­spruchs die Erfolgs­aus­sichten im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs­gericht maßgeblich (Senatsurteil vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 19 ff.). Danach hatte die vom Kläger beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen dem Grunde nach Aussicht auf Erfolg hat.

Der Anspruch des Klägers ist der Höhe nach aber begrenzt auf den Diffe­renz­schaden. Denn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs­gericht war die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in Folge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs für das nationale Recht nunmehr geklärt. Erfolgt im Deckungs­schutz­ver­fahren des Versi­che­rungs­nehmers einer Rechts­schutz­ver­si­cherung nach dem Zeitpunkt der Bewil­li­gungsreife eine Klärung durch die höchst­rich­terliche Rechtsprechung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union und den Bundes­ge­richtshof), sind für die Beurteilung des Deckungs­schutz­an­spruchs die Erfolgs­aus­sichten der Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs­gericht maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn sich in diesem Zeitraum die Rechtslage nach einer Entwicklung der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung zunächst zugunsten des Versi­che­rungs­nehmers im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs­gericht die höchst­rich­terliche Rechtsprechung für ihn wieder verschlechtert hat (Fortführung des Senatsurteils vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 19 ff.).

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs­gericht am 8. Mai 2025 waren damit die Urteile des Bundes­ge­richtshofs vom 26. Juni 2023 zu beachten, in denen dieser entschieden hat, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalt­ein­richtung versehenen Kraftfahrzeugs in den persönlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fällt. Das Unionsrecht verlange jedoch nicht, ihn so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen; ihm stehe nur ein Anspruch gegen den Fahrzeug­her­steller auf Ersatz des Diffe­renz­schadens zu (BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 21 f., 28; VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270). Dieser ist nach Maßgabe der Diffe­renz­hy­pothese zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 aaO).

Der Kläger hatte damit weder zum Zeitpunkt der Bewil­li­gungsreife am 31. März 2021 noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs­gericht am 8. Mai 2025 einen Anspruch auf großen Schadensersatz.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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