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- MDR 2017, 274Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 274
- VersR 2017, 422Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 422
- Landgericht Erfurt, Urteil03.07.2015, 10 O 1738/13
- Oberlandesgericht Jena, Urteil19.05.2016, 4 U 592/15
Bundesgerichtshof Urteil12.01.2017
BGH: Thüringische Kassenärztliche Vereinigung haftet für Fehler eines Notarztes in ThüringenNotarzt im Rettungsdienst in Thüringen übt öffentliches Amt aus
Ein Notarzt im Rettungsdienst in Thüringen übt ein öffentliches Amt aus. Begeht er aus diesem Anlass einen Fehler, haftet dafür nicht der jeweilige Landkreis gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, sondern die thüringische Kassenärztliche Vereinigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 erlitt ein Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall ein Bruch des rechten Beins. Während der Erstversorgung an der Unfallstelle verabreichte der behandelnde Notarzt dem Unfallopfer verschiedene Medikamente, die einen Atemstillstand verursachten. Dies führte zu Hirnschäden beim Unfallopfer. Die Krankenversicherung sowie die Pflegekasse des Unfallopfers klagten aufgrund dessen gegen den Landkreis auf Zahlung von Schadensersatz.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht Erfurt als auch das Oberlandesgericht Jena wiesen die Schadensersatzklage ab. Zwar sei der Rettungsdienst in Thüringen öffentlich-rechtlich organisiert, so dass die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben eine hoheitliche Betätigung darstelle. Jedoch hafte nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG die Körperschaft, in deren Dienst der handelnde Amtsträger stehe. Dies sei hier nicht der beklagte Landkreis, sondern die thüringische Kassenärztliche Vereinigung. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Kläger zurück. Diesen stehe gegen den beklagten Landkreis kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu.
Ausübung eines öffentlichen Amtes durch Notarzt im Rettungsdienst
Ein Notarzt im Rettungsdienst übe in Thüringen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein öffentliches Amt aus, so dass für etwaige Fehler bei der Erstversorgung nach Amtshaftungsgrundsätzen gehaftet werde. Nach Art. 34 Satz 1 GG treffe bei Pflichtverletzungen eines Amtsträgers die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er stehe. Der Notarzt habe aber nicht im Dienst des beklagten Landkreises, sondern der Kassenärztlichen Vereinigung gestanden.
Haftung der Thüringischen Kassenärztlichen Vereinigung für Fehler eines Notarztes in Thüringen
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) seien zwar die Landkreise und kreisfreien Städte Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes, so der Bundesgerichtshof. Jedoch werde durch §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 ThürRettG ausdrücklich der Bereich der notärztlichen Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesen. Diese habe die bedarfsgerechte und flächendeckende notärztliche Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst sicher zu stellen, was die Erstellung der Notarztdienstpläne und die Überwachung der notärztlichen Versorgung einschließe. Daraus lasse sich die Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung für Fehler eines Notarztes bei einem konkreten Rettungseinsatz ableiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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