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- GesR 2017, 235Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2017, Seite: 235
- Landgericht Konstanz, Urteil06.06.2013, 6 O 207/12 C
- BGH: Thüringische Kassenärztliche Vereinigung haftet für Fehler eines Notarztes in ThüringenBundesgerichtshof, Urteil12.01.2017, III ZR 312/16
- In Sachsen haften für Behandlungsfehler eines Notarztes die Rettungszweckverbände oder die Landkreise und kreisfreien StädteOberlandesgericht Dresden, Urteil14.02.2017, 4 U 1256/16
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil13.05.2016
In Baden-Württemberg haftet ein Notarzt persönlich für Behandlungsfehler während eines RettungseinsatzesKeine Haftung des Staates nach Grundsätzen der Amtshaftung
Begeht ein Notarzt in Baden-Württemberg einen Behandlungsfehler während eines Rettungseinsatzes, so haftet er persönlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Eine Haftung des Staates nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 BGB besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob es während eines Rettungseinsatzes im Februar 2011 durch einen Notarzt zu einem Behandlungsfehler kam. Nachdem der davon Betroffene verstorben war, klagte seine Ehefrau gegen den Notarzt auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Konstanz verneinte eine persönliche Haftung des beklagten Notarztes und wies die Klage daher ab. Der Notarzt habe hoheitlich gehandelt, so dass die staatliche Haftung nach den Grundsätzen der Amtshaftung bestehe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint Staatshaftung nach Amtshaftungsgrundsätzen
Das Oberlandesgericht widersprach der Ansicht des Landgerichts. Die Haftung des Beklagten bestimme sich nicht nach Art. 34 GG, § 839 BGB, weil der Beklagte als Notarzt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe. Vielmehr sei die rettungsdienstliche Tätigkeit in Baden-Württemberg privatrechtlich zu beurteilen.
Persönliche Haftung des Notarztes
Die persönliche Haftung des Beklagten ergebe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts aus § 2 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg. Danach seien die dort genannten Organisationen, zu denen der Beklagte gehöre, aufgrund entsprechender Verträge mit dem Land Träger des Rettungsdienstes. Dieser grundsätzlichen privatrechtlichen Ausgestaltung stehen weder die öffentliche Förderung noch die Regelung über Benutzungsentgelte entgegen. Auch könne aus der Verpflichtung der Krankenhäuser zur Bereitstellung von Ärzten oder der Umstand staatlicher Aufsicht nicht Gegenteiliges abgeleitet werden.
Öffentliche-rechtliche Tätigkeit Privater aufgrund Gesetzes
Zwar können Private auch öffentlich-rechtlich tätig werden, so das Oberlandesgericht. Dies setze aber voraus, dass die Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sei. Daran fehle es aber in Baden-Württemberg.
Erfüllung des Sicherstellungsauftrags des Staates durch Heranziehung Privater
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht entscheidend, dass die Sicherstellung der notärztlichen Notfallversorgung als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr als eine dem Staat obliegende Hoheitsaufgabe anzusehen sei. Denn zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben können Privatpersonen unter privatrechtlicher Ausgestaltung herangezogen werden.
Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht verneinte trotz persönlicher Haftung des Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da die Klägerin einen Behandlungsfehler nicht habe nachweisen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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