18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 24646

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil13.05.2016

In Baden-Württemberg haftet ein Notarzt persönlich für Behand­lungs­fehler während eines Rettungs­ein­satzesKeine Haftung des Staates nach Grundsätzen der Amtshaftung

Begeht ein Notarzt in Baden-Württemberg einen Behand­lungs­fehler während eines Rettungs­ein­satzes, so haftet er persönlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Eine Haftung des Staates nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 BGB besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob es während eines Rettungs­ein­satzes im Februar 2011 durch einen Notarzt zu einem Behandlungsfehler kam. Nachdem der davon Betroffene verstorben war, klagte seine Ehefrau gegen den Notarzt auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Konstanz verneinte eine persönliche Haftung des beklagten Notarztes und wies die Klage daher ab. Der Notarzt habe hoheitlich gehandelt, so dass die staatliche Haftung nach den Grundsätzen der Amtshaftung bestehe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint Staatshaftung nach Amtshaf­tungs­grund­sätzen

Das Oberlan­des­gericht widersprach der Ansicht des Landgerichts. Die Haftung des Beklagten bestimme sich nicht nach Art. 34 GG, § 839 BGB, weil der Beklagte als Notarzt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe. Vielmehr sei die rettungs­dienstliche Tätigkeit in Baden-Württemberg privatrechtlich zu beurteilen.

Persönliche Haftung des Notarztes

Die persönliche Haftung des Beklagten ergebe sich nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts aus § 2 Abs. 1 des Rettungs­dienst­ge­setzes Baden-Württemberg. Danach seien die dort genannten Organisationen, zu denen der Beklagte gehöre, aufgrund entsprechender Verträge mit dem Land Träger des Rettungs­dienstes. Dieser grundsätzlichen privat­recht­lichen Ausgestaltung stehen weder die öffentliche Förderung noch die Regelung über Benut­zungs­entgelte entgegen. Auch könne aus der Verpflichtung der Krankenhäuser zur Bereitstellung von Ärzten oder der Umstand staatlicher Aufsicht nicht Gegenteiliges abgeleitet werden.

Öffentliche-rechtliche Tätigkeit Privater aufgrund Gesetzes

Zwar können Private auch öffentlich-rechtlich tätig werden, so das Oberlan­des­gericht. Dies setze aber voraus, dass die Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entschei­dungs­be­fug­nissen ausgestattet sei. Daran fehle es aber in Baden-Württemberg.

Erfüllung des Sicher­stel­lungs­auftrags des Staates durch Heranziehung Privater

Es sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch nicht entscheidend, dass die Sicherstellung der notärztlichen Notfa­ll­ver­sorgung als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr als eine dem Staat obliegende Hoheitsaufgabe anzusehen sei. Denn zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben können Privatpersonen unter privat­recht­licher Ausgestaltung herangezogen werden.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht verneinte trotz persönlicher Haftung des Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da die Klägerin einen Behand­lungs­fehler nicht habe nachweisen können.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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