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- GesR 2017, 232Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2017, Seite: 232
- NJ 2017, 246Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2017, Seite: 246
- NVwZ 2017, 656Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2017, Seite: 656
- Landgericht Chemnitz, Urteil27.07.2016, 4 O 1942/14
Oberlandesgericht Dresden Urteil14.02.2017
In Sachsen haften für Behandlungsfehler eines Notarztes die Rettungszweckverbände oder die Landkreise und kreisfreien StädteKeine Haftung der Krankenkassen und ihrer Verbände
Kommt es während eines Rettungseinsatzes zu einem Behandlungsfehler eines Notarztes, so haften dafür in Sachsen entweder die Rettungsverbände oder die Landkreise und kreisfreien Städte, wenn sich diese nicht zu einem Rettungsverband zusammengeschlossen haben. Eine Haftung der Krankenkassen und deren Verbände besteht nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 verbrannte sich ein Kleinkind mit heißem Tee an Kopf-, Thorax- und Halsbereich. Im Rahmen des anschließenden Rettungseinsatzes kam es bei der Intubation durch eine Notärztin zu Komplikationen. Da das Kleinkind, vertreten durch seine Eltern, von einer Haftung des Landkreises für den Behandlungsfehler der Notärztin ausging, erhob es gegen den Landkreis Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Chemnitz wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach obliege die Verantwortlichkeit für die notärztliche Versorgung in Sachsen nicht den Landkreisen, sondern den Krankenkassen und ihren Verbänden. Der Landkreis sei daher der falsche Beklagte. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Haftung des Landkreises
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Landkreis könne für eventuelle Behandlungsfehler der Notärztin gemäß Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB haftbar gemacht werden. Verletzt ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so treffe gemäß Art. 34 GG die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er stehe. Im Regelfall hafte die Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet habe. Dies sei hier der beklagte Landkreis.
Verantwortlichkeit der Rettungszweckverbände oder der Landkreise und kreisfreien Städte für Fehler eines Notarztes
Zwar habe die Notärztin in keinem Vertrags- oder Dienstverhältnis mit dem Landkreis gestanden, so das Oberlandesgericht. Eine Verantwortlichkeit des Landkreises bestehe dennoch, da die Notärztin von diesem im Rahmen des bodengebundenen Rettungsdienstes, der gemäß § 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in den Aufgabenbereich des Landkreises falle, mit notärztlichen Aufgaben betraut worden sei. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass durch § 28 Abs. 2 SächsBRKG die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst den Krankenkassen und deren Verbänden übertragen werde. Die Haftungsfrage bestehe unabhängig davon, wem der Sicherstellungsauftrag obliege.
Andere Rechtslage als in Thüringen
Die Rechtslage sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht vergleichbar mit der in Thüringen, wo für Behandlungsfehler eines Notarztes die Kassenärztliche Vereinigung hafte (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2017 - III ZR 312/16 -). Anders als in Thüringen habe der sächsische Landesgesetzgeber von der Möglichkeit die Aufgabe der notärztlichen Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes den Kassenärztlichen Vereinigungen zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht. Eine entsprechende Vorschrift zu §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes fehle in Sachsen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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