31.10.2024
31.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33107

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Urteil20.07.2023BundesgerichtshofIII ZR 267/20
Vorinstanz:
  • Landgericht Halle, Urteil17.09.2019, 4 O 44/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.07.2023

Bundes­ge­richtshof zum Diffe­renz­schaden in "Dieselverfahren"Anspruch auf Ersatz des Diffe­renz­schadens wegen unzulässiger Abschalt­ein­richtung gegeben

Der Bundes­ge­richtshof hat erneut zum Diffe­renz­schaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. März 2023 entschieden.

Die Klägerin erwarb im Oktober 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten Mercedes-Benz V 250 Edition lang, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schad­s­toff­klasse Euro 6 erteilt. Die Klägerin macht geltend, der Motor in ihrem Fahrzeug sei mit zwei unzulässigen Abschalt­ein­rich­tungen versehen, nämlich einem die Abgas­rü­ck­führung steuernden Thermofenster sowie einer Abschalt­ein­richtung, die sich aus der Wirkungsweise des SCR-Katalysators ergebe. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie so zu stellen, als habe sie den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungs­anträge im Wesentlichen weiter. Der III. Zivilsenat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil mit Ausnahme eines auf die Zurückweisung von Zinsansprüchen entfallenden Teils aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Ausstattung mit Thermofenster begründet noch keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Rechts­feh­lerfrei hat das Berufungs­gericht einen Schaden­s­er­satz­an­spruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB mit der Begründung verneint, die Ausstattung und das Inver­kehr­bringen des Fahrzeugs der Klägerin mit einer tempe­ra­tur­be­ein­flussten Steuerung der Abgas­rü­ck­führung (Thermofenster) reiche nicht aus, um von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Weitere Abschalt­ein­rich­tungen hat das Berufungs­gericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hierzu eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.

Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung weiter aufzuklären

Hinsichtlich einer Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat sich der III. Zivilsenat der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats angeschlossen, nach der unter den dort normierten Voraussetzungen dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalt­ein­richtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeug­her­steller auf Ersatz des Diffe­renz­schadens zusteht. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurück­zu­ver­weisen, damit das Berufungs­gericht eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung weiter aufklärt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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