18.10.2024
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Dokument-Nr. 11367

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Urteil15.04.2010BundesgerichtshofIII ZR 218/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2010, 1162Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2010, Seite: 1162
  • BGHZ 185, 192Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 185, Seite: 192
  • NJ 2010, 425Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2010, Seite: 425
  • NJW 2010, 2868Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 2868
  • WM 2010, 980Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2010, Seite: 980
  • ZIP 2010, 1084Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2010, Seite: 1084
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.04.2010

Auch bei vorheriger Bestellung kann ein Partner­ver­mitt­lungs­vertrag als Haustürgeschäft widerrufen werden, wenn statt des erhofften Damenkontakts ein Kundenberater ins Haus kommtBGH sieht eine "Haustür­si­tuation" / Diskrepanz zwischen Kundenerwartung und tatsächlich erfolgtem Vertrags­ab­schluss

Schließt ein Kunde einen Vertrag als Folge eines Beratungs­ge­sprächs in den eigenen vier Wänden ab, so steht ihm ein besonderes Widerrufsrecht zu. Bei diesen so genannten "Haustür­ge­schäften" besteht die Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers, so dass er hier besonderen Schutz genießt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kunde das Gespräch nicht auf eindeutig eigenen Wunsch veranlasst hat. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Der Kläger im vorliegenden Fall hatte sich auf die Kontaktanzeige in einer Tageszeitung gemeldet, da er die dort beschriebene Dame kennen lernen wollte. Kurz darauf meldete sich die Mitarbeiterin einer Partnerschaftsvermittlung telefonisch bei dem Mann und vereinbarte einen Beratungstermin für den nächsten Tag in dessen Wohnung. Bei diesem Termin kam es zum Abschluss eines Partner­ver­mitt­lungs­ver­trages, in dem sich der Kläger verpflichtete, ein Entgelt von 9.000 Euro gegen die Vermittlung einer gewissen Anzahl von Partner­vor­schlägen zu zahlen. Der Mann leistete eine Anzahlung von 5.000 Euro, widerrief den Vertrag jedoch bereits nach der Übermittlung von zwei Partneradressen. In seiner Klage forderte der Mann die Rückzahlung seiner Anzahlung nach Abzug eines Wertersatzes in Höhe von 300 Euro für die beiden vermittelten Adressen. Das beklagte Unternehmen bezog sich auf den Ausschluss des Widerrufsrechts, da der Kläger die Mitarbeiterin selbst zu sich nach Hause bestellt habe.

"Haustür­si­tuation" birgt Gefahr eines unbedachten Geschäfts­ab­schlusses

Der Bundes­ge­richtshof stellte einen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des von ihm geleisteten Entgeltbetrages fest, da das Widerrufsrecht nicht nach § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine "Haustür­si­tuation", in der es dem Verbraucher typischerweise an der bei Ladengeschäften üblichen Umkehr­mög­lichkeit und Überlegungszeit, die ihm insbesondere auch einen Preisvergleich ermögliche, fehle. Er laufe Gefahr, überrumpelt zu werden, also zu einem unbedachten Geschäfts­ab­schluss veranlasst zu werden.

Bestellung des Kunden wurde vom Unternehmen provoziert

Dieses Widerrufsrecht bestehe nur dann nicht, wenn der Verbraucher die Bestellung der Vertrags­ver­handlung selbst veranlasst habe. Aus Gründen des Verbrau­cher­schutzes müsse eine vom Kunden veranlasste Bestellung zu mündlichen Vertrags­ver­hand­lungen auf einer eigenen freien Entscheidung beruhen. Bei einer vom Unternehmer provozierten Bestellung des Kunden, wie im vorliegenden Fall, werde diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Geschäfts­methode der beklagten Partner­ver­mittlung sei als Überrumpelung zu bezeichnen.

Diskrepanz zwischen Kundenerwartung und tatsächlich erfolgtem Vertrags­ab­schluss

Die Einladung des Klägers sei mit der Absicht erfolgt, eine ganz bestimmte in der Anzeige beschriebene Dame kennen zu lernen. Demgegenüber betrafen die tatsächlich geführten Vertrags­ver­hand­lungen den Abschluss eines von diesem Wunsch gelösten allgemeinen Partner­ver­mitt­lungs­ver­trages, der die Lieferung einer gewissen Zahl von Partner­vor­schlägen gegen ein beträchtliches Entgelt von 9.000 Euro beinhaltete. Es bestehe daher eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Erwartungen des Kunden und dem Inhalt der Vertrags­ver­hand­lungen, mit denen der Kläger nicht zu rechnen brauchte und ihm deshalb keine "vorhergehende Bestellung" der Leistung unterstellt werden könne.

In Folge des wirksamen Widerrufs des Vertrages stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Betrages gemäß § 346 Abs. 1 i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Anspruch auf Wertersatz der Partner­ver­mittlung für die zwei gelieferten Adressen beruhe darauf, dass die Rückgewähr der geleisteten Dienste wegen ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen sei. Dieser Betrag werde auf 300 Euro festgelegt.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

der Leitsatz

BGB §§ 312, 346, 357

a) Zum Widerruf eines Partner­ver­mitt­lungs­vertrags nach § 312 BGB.

b) Es liegt keine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, wenn das in der "Haustür­si­tuation" unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partner­ver­mitt­lungs­ver­trages).

c) Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustür­ge­schäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.

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