Der Kläger im vorliegenden Fall hatte sich auf die Kontaktanzeige in einer Tageszeitung gemeldet, da er die dort beschriebene Dame kennen lernen wollte. Kurz darauf meldete sich die Mitarbeiterin einer Partnerschaftsvermittlung telefonisch bei dem Mann und vereinbarte einen Beratungstermin für den nächsten Tag in dessen Wohnung. Bei diesem Termin kam es zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages, in dem sich der Kläger verpflichtete, ein Entgelt von 9.000 Euro gegen die Vermittlung einer gewissen Anzahl von Partnervorschlägen zu zahlen. Der Mann leistete eine Anzahlung von 5.000 Euro, widerrief den Vertrag jedoch bereits nach der Übermittlung von zwei Partneradressen. In seiner Klage forderte der Mann die Rückzahlung seiner Anzahlung nach Abzug eines Wertersatzes in Höhe von 300 Euro für die beiden vermittelten Adressen. Das beklagte Unternehmen bezog sich auf den Ausschluss des Widerrufsrechts, da der Kläger die Mitarbeiterin selbst zu sich nach Hause bestellt habe.
Der Bundesgerichtshof stellte einen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des von ihm geleisteten Entgeltbetrages fest, da das Widerrufsrecht nicht nach § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine "Haustürsituation", in der es dem Verbraucher typischerweise an der bei Ladengeschäften üblichen Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit, die ihm insbesondere auch einen Preisvergleich ermögliche, fehle. Er laufe Gefahr, überrumpelt zu werden, also zu einem unbedachten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden.
Dieses Widerrufsrecht bestehe nur dann nicht, wenn der Verbraucher die Bestellung der Vertragsverhandlung selbst veranlasst habe. Aus Gründen des Verbraucherschutzes müsse eine vom Kunden veranlasste Bestellung zu mündlichen Vertragsverhandlungen auf einer eigenen freien Entscheidung beruhen. Bei einer vom Unternehmer provozierten Bestellung des Kunden, wie im vorliegenden Fall, werde diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Geschäftsmethode der beklagten Partnervermittlung sei als Überrumpelung zu bezeichnen.
Die Einladung des Klägers sei mit der Absicht erfolgt, eine ganz bestimmte in der Anzeige beschriebene Dame kennen zu lernen. Demgegenüber betrafen die tatsächlich geführten Vertragsverhandlungen den Abschluss eines von diesem Wunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages, der die Lieferung einer gewissen Zahl von Partnervorschlägen gegen ein beträchtliches Entgelt von 9.000 Euro beinhaltete. Es bestehe daher eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Erwartungen des Kunden und dem Inhalt der Vertragsverhandlungen, mit denen der Kläger nicht zu rechnen brauchte und ihm deshalb keine "vorhergehende Bestellung" der Leistung unterstellt werden könne.
In Folge des wirksamen Widerrufs des Vertrages stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Betrages gemäß § 346 Abs. 1 i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Anspruch auf Wertersatz der Partnervermittlung für die zwei gelieferten Adressen beruhe darauf, dass die Rückgewähr der geleisteten Dienste wegen ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen sei. Dieser Betrag werde auf 300 Euro festgelegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)