21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32437

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Bundesgerichtshof Urteil08.12.2022

BGH: Kein Schadensersatz für Flugpassagier wegen fehlender Nutzbarkeit von EasyPASSPasskontrollen nicht den Verantwortungs­bereich der Flughafen­betriebs­gesellschaft zuzuordnen

Der BGH hat entschieden, dass kein Schadens­ersatz­anspruch gegen einen Flugha­fen­be­treiber besteht, wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er oder seine mitreisenden Famili­en­mit­glieder nicht die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) erfüllen.

Die Beklagte ist die Betreiberin eines Großflughafens, der mit dem elektronischen Grenz­kon­troll­system EasyPASS ausgestattet ist. Dieses ermöglicht ein schnelleres Passieren der Grenzkontrolle, indem die Identität des Reisenden, der - neben weiteren Voraussetzungen - mindestens zwölf Jahre alt sein muss, sowie die Echtheit und Gültigkeit des elektronischen Reisedokuments automatisiert überprüft werden. Die Beklagte wies auf ihrer Internetseite auf das EasyPASS-System hin, ohne das Mindestalter für dessen Nutzung zu erwähnen.

EasyPASS-Nutzung konnte nicht genutzt werden - Abflug verpasst

Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau sowie die drei minderjährigen Kinder einen Überseeflug gebucht. Die planmäßige Abflugzeit war um 12.15 Uhr. Die Familie verpasste jedoch den Flug, da sie nach Durchlaufen der Sicherheits- und Passkontrollen das Abfluggate nicht mehr rechtzeitig erreichte. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe am Abflugtag zusammen mit seiner Familie das Reisegepäck um 10.07 Uhr am Check-in-Schalter aufgegeben. Um 11.10 Uhr habe sich seine Familie zu der Sicher­heits­kon­trolle begeben und diese um 11.35 Uhr passiert. Anschließend seien sie zu den elektronischen Passkontrollen gegangen. Diese hätten aber nicht genutzt werden können, da seine jüngste Tochter noch keine zwölf Jahre alt gewesen sei. Die Familie sei deshalb an die zwei mit Personal besetzten Durchgänge verwiesen worden. Dort sei bei der Kontrolle eines anderen Passagiers ein Problem aufgetreten, was zu einer Verzögerung von 20 Minuten geführt habe. Obwohl er eine Mitarbeiterin der Beklagten auf das drohende Verpassen des Abflugs hingewiesen habe, sei er in der Warteschlange nicht vorgezogen worden.

BGH: Passkontrollen unterfällt nicht den Verant­wor­tungs­bereich der Flugha­fen­be­trie­bs­ge­sell­schaft

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.980,08 € (Erwerb eines Ersatztickets, zusätzliche Hotel- und Fahrtkosten) nebst Zinsen und vorge­richt­lichen Rechts­ver­fol­gungs­kosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Er hat dabei offengelassen, ob zwischen der Betrei­ber­ge­sell­schaft und dem Kläger eine vertragliche Beziehung bestand, aus der Schaden­s­er­satz­ansprüche hergeleitet werden könnten. Jedenfalls fiel die die Organisation der Passkontrollen nicht in den Verant­wor­tungs­bereich der Flugha­fen­be­trie­bs­ge­sell­schaft, sondern in den der Bundespolizei (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BPolG). Der Flugha­fen­be­treiber hat insoweit keine Einfluss­mög­lich­keiten, insbesondere ist es ihm verwehrt, einzelne (verspätete) Reisende durch ein "Vorziehen der Passkontrolle" gegenüber rechtzeitig erschienenen Passagieren zu privilegieren.

Passagier muss sich selbst über Nutzungs­be­din­gungen informieren

Dessen ungeachtet ergaben sich aus dem Klägervortrag keine Anhaltspunkte für eine unangemessene, auf einem Organi­sa­ti­o­ns­mangel beruhende Verzögerung der Passkontrolle. Nach seinen Angaben hat er um 11.35 Uhr die Sicher­heits­kon­trolle passiert und das Abfluggate kurz nach zwölf Uhr erreicht. Die Passkontrolle ist somit zügig durchgeführt worden. Eine Pflicht­ver­letzung war der Beklagten auch nicht vorzuwerfen wegen des Hinweises in ihren Internetseiten auf EasyPASS, ohne zu erwähnen, dass der Passinhaber mindestens zwölf Jahre alt sein musste. Der Hinweis war ersichtlich nicht abschließend. Der Kläger hätte sich über die Nutzungs­be­din­gungen näher, etwa über die hierfür eingerichtete Interseite der Bundespolizei, informieren müssen. Verzichtet der Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers, weil er das automatisierte Grenz­kon­troll­system EasyPASS nutzen möchte, ohne sich rechtzeitig über dessen Modalitäten zu informieren, begibt er sich freiwillig in eine prekäre Situation, deren Folgen letztlich von ihm herbeigeführt und von ihm zu tragen sind.

Informationen hätten auch am Flughafen noch eingeholt werden können

Der Kläger hätte sich sogar noch am Flughafen die nötigen Informationen rechtzeitig beschaffen können. Obwohl er - wie er vorgetragen hat - bereits um 10.07 Uhr das Gepäck am Check-in-Schalter aufgegeben hatte, hat er sich erst um 11.10 Uhr mit seiner Familie zur Sicher­heits­kon­trolle begeben. Es hätte somit vor Ort noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich hinsichtlich der Nutzungs­be­din­gungen von EasyPASS zu erkundigen. Stattdessen hat der Kläger mit seiner Familie rund eine Stunde leichtsinnig "verbummelt", indem - wie er selbst vorträgt - unter anderem "in das ein oder andere Geschäft geschaut" wurde. Im Übrigen darf sich ein Fluggast auch nicht auf die ständige Betrie­bs­be­reit­schaft der compu­ter­ge­stützten elektronischen Grenzkontrolle verlassen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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