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Bundesgerichtshof Urteil09.06.2011

BGH: Handy-Sperre aus geringfügigem Anlass unzulässigVertrags­klauseln überzogen und kundenfeindlich

Ein Mobil­funk­an­bieter darf den Handy-Anschluss nicht wegen eines kleinen Zahlungs­rück­stands oder aus einem anderen geringfügigen Anlass sperren. Das hat der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Mobil­funk­dienst­leister E-Plus in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eine Reihe von Gründen genannt, die das Unternehmen berechtigt hätten, den Anschluss sofort, ohne Ankündigung und ohne zeitliche Begrenzung zu sperren. Eine sofortige Sperrung drohte Kunden bereits, wenn sie mit einem kleinen Betrag in Zahlungsverzug gerieten oder ihr eingeräumtes Kreditlimit überschritten. Auch eine von E-Plus eingereichte Lastschrift, die wegen fehlender Kontodeckung nicht von der Bank des Kunden eingelöst wurde, konnte eine sofortige Anschluss-Sperrung auslösen.

E-Plus droht bei missbräuch­licher Anschluss­nutzung mit vollständiger Sperre

Das Unternehmen behielt sich außerdem vor, vom Kunden nachträglich eine Bankbürgschaft oder Kaution zu verlangen, wenn sich herausstellen sollte, dass er einen Zahlungsrückstand bei irgendeinem anderen Vertragspartner hat. Bei einer missbräuch­lichen Anschluss­nutzung drohte E-Plus mit einer vollständigen Sperre. Dem Kunden wurde dabei keine Möglichkeit eingeräumt, die Sperre aufzuheben, indem er sich wieder vertragstreu verhält.

BGH: Acht von neun strittigen Vertrags­klauseln unzulässig

Die Verbrau­cher­zentrale Bundesverband hielt einige dieser Klauseln für überzogen und kundenfeindlich. Viele Handy-Nutzer seien darauf angewiesen, ständig erreichbar zu sein. Es sei daher unver­hält­nismäßig, die vertraglichen Leistungen schon bei geringfügigem Zahlungsverzug und ohne Vorwarnung komplett einzustellen. Der Bundes­ge­richtshof schloss sich dieser Auffassung überwiegend an und untersagte E-Plus, acht der neun strittigen Klauseln weiter zu verwenden. Zulässig ist dem Bundes­ge­richtshof zufolge eine Klausel, wonach das Unternehmen bei einer missbräuch­lichen Nutzung den Vertrag fristlos kündigen kann. Das Urteil ist für die gesamte Branche von Bedeutung. Auch andere Firmen sind nun aufgefordert, ähnlich gestaltete Vertrags­klauseln zu ändern.

Klagen gegen Handy-Sperrungen wegen geringfügigen Zahlungsverzugs auch in anderen Fällen erfolgreich

Im Jahr 2008 hatte die Verbrau­cher­zentrale 19 Mobilfunkunternehmen wegen unzulässiger Geschäfts­be­din­gungen abgemahnt und zum Teil verklagt, größtenteils mit Erfolg. Erst diesen Februar hatte der Bundes­ge­richtshof eine Klausel in den Geschäfts­be­din­gungen von T-Mobile und congstar für unzulässig erklärt, die eine Handy-Sperrung ab einem Zahlungsverzug von 15,50 Euro vorsah (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 17.02.2011 - III ZR 35/10 -).

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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