21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil09.04.2020

Einseitige Preiserhöhung jeglicher Höhe durch Mobil­funk­an­bieter begründet Wider­spruchsrechtZulässige Androhung einer Sperre mittels E-Mail bei Zahlungsverzug von mindestens 75 EUR

Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobil­funk­an­bieter haben Kunden stets - auch bei Erhöhungen unter 5 % - ein Wider­spruchsrecht. Die Androhung einer Sperre für den Fall eines Zahlungsverzugs von mindestens 75 € kann auch in Textform, also mittels einer E-Mail, erfolgen, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Der Kläger ist der Dachverband der Verbrau­cher­zen­tralen, die Beklagte ist eine Mobil­funk­an­bieterin. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten. Ziff. 7 der AGBs berechtigt die Beklagte, „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 € in Verzug ist und sie die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf Recht­schutz­mög­lich­keiten angedroht hat. Nach Ziff. IX.6. kann der Kunde einer Preiserhöhung der Beklagten widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Der Kläger hält beide Klauseln für unwirksam.

Landgericht gab Klage teilweise statt

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, soweit es die Form der Androhung der Sperre (in Textform) und den Widerspruch des Kunden bei Preiserhöhungen betraf. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlan­des­gericht hält Androhung der Sperre in Textform für zulässig

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zum Teil zu Gunsten der Beklagten. Zu Unrecht habe das Landgericht die Klausel beanstandet, wonach eine Sperre in Textform angedroht werden kann. Die einfache Textform sei hier nicht zu beanstanden. Mit dem Erfordernis der Textform gebe die Beklagte vielmehr die Rechtslage wieder, „wie sie bei richtiger Auslegung des in § 45 k TKG bestimmten Gebots, dass die Sperre „schriftlich“ angedroht werden muss, ohnehin besteht“, begründet das Oberlan­des­gericht seine Entscheidung. „Schriftlich“ bedeute nicht „Schriftform“ im Sinne von § 126 BGB. Dies ergebe sich schon aus der Geset­zes­ge­schichte. Die Notwendigkeit der Androhung diene zudem allein der Information des Kunden. Dieser Zweck werde „durch eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also durch eine E-Mail,“ stellt das Oberlan­des­gericht fest.

Einseitige Preiserhöhung jeglicher Höhe begründet Wider­spruchsrecht

Zu Recht sei die Beklagte jedoch verurteilt worden, so das Oberlan­des­gericht, es zu unterlassen, den Kunden im Falle einer Preiserhöhung ein Wider­spruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über 5 % zu gewähren. Den Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertrags­be­din­gungen - hier in Form einer Preiserhöhung - ein Wider­spruchsrecht zugestanden werden. Dies folge aus der sog. Univer­sa­l­dienste Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG). Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von 5 % nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (pm/rb)

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