In dem zugrunde liegenden Fall errichtete ein Erblasser unter Zuhilfenahme eines Kohle- oder Durchschreibepapiers ein Testament. Unstreitig hat er es ohne fremden Einfluss geschrieben und unterschrieben. Nach dem Tod des Erblassers kam es zum Streit darüber, ob das Testament wirksam sei.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein eigenhändig geschriebenes sowie unterschriebenes und damit wirksames Testament vorgelegen habe (§ 2247 BGB). Denn bei einem mit Kohle- oder Durchschreibepapier errichteten Testament werden die durchgepausten Schriftzüge von dem Erblasser ebenso selbst geformt, wie bei einem mit Kugelschreiber oder Tintenstift gefertigtes Schriftstück.
Zweck der Eigenhändigkeit sei es, so der Bundesgerichtshof weiter, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen. Sie solle die Selbständigkeit dieses Willens nach Möglichkeit verbürgen und die Echtheit seiner Erklärung so weit wie möglich sicherstellen, insbesondere mit Rücksicht auf die Gefahr der Unterschiebung falscher und der Verfälschung echter Testamente.
Der Begriff der Eigenhändigkeit sei demnach nach Ansicht des Gerichtshofs eng auszulegen. Damit sei ein als eigenhändig geschriebenes nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur vom Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben wurde. Damit werde es nämlich in einer Art und Weise errichtet, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet.
Daher seien als formnichtig solche Testamente anzusehen, so der Gerichtshof, die mittels einer Schreibmaschine, Fotokopie oder eines Stempels errichtet wurden. Ebenso unzulässig sei es, wenn bei der Niederschrift die Hand des Erblassers von einem Dritten geführt wird und somit die Schriftzüge vom Dritten geformt werden. Das Testament werde zudem in fremder Schrift niedergeschrieben, wenn der Erblasser die von einem Dritten vorgeschriebenen Schriftzüge durchgepaust, also nachgezogen hat. Keiner dieser Fälle sei hier jedoch einschlägig gewesen.
Die Bundesrichter sahen zwar in der Verwendung von Kohle- oder Durchschreibepapier zur Testamentserrichtung ein zulässiges Vorgehen. Sie haben aber nicht verkannt, dass dadurch die individuellen Merkmale einer Handschrift weniger deutlich hervortreten können und daher die Gefahr der Fälschung oder Verfälschung wesentlich größer sei, als bei einem mit Kugelschreiber oder Tintenstift gefertigten Testaments. Dieser Gefahr sei durch eine besondere sorgfältige Prüfung des durchgepausten Testaments auf seine Echtheit zu begegnen.
Schließlich führte der Gerichtshof aus, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die Verwendung eines bestimmten Schreibgeräts nicht vorgeschrieben habe. Vielmehr stehe es jedem Erblasser frei, welches Schreibmaterial er verwendet. Auch ein in Glas geritzter, mit Kohle an eine Wand, mit Kreide oder einem Griffel auf eine Schiefertafel geschriebener letzter Wille, könne ein wirksames Testament darstellen. Die Gefahr, dass der letzte Wille nicht richtig zur Geltung kommt, da die Urkunde beispielsweise im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr vorhanden oder unleserlich geworden ist, führe nicht zur Unwirksamkeit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/ NJW 1967, 1124/rb)