15.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 15971

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Beschluss03.02.1967BundesgerichtshofIII ZB 14/66
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 47, 68Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 47, Seite: 68
  • JZ 1967, 292Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1967, Seite: 292
  • MDR 1967, 472Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1967, Seite: 472
  • NJW 1967, 1124Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1967, Seite: 1124
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss03.02.1967

BGH: Errichtung eines Testaments mittels Durch­schrei­be­bogens (Blaupause) zulässigVoraussetzung der Eigenhändigkeit liegt vor

Errichtet ein Erblasser mittels eines Durch­schrei­be­bogens (Blaupause) ein Testament, so ist darin ein eigenhändig verfasster letzter Wille zu sehen. Daher liegt ein wirksames Testament vor. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall errichtete ein Erblasser unter Zuhilfenahme eines Kohle- oder Durch­schrei­be­papiers ein Testament. Unstreitig hat er es ohne fremden Einfluss geschrieben und unterschrieben. Nach dem Tod des Erblassers kam es zum Streit darüber, ob das Testament wirksam sei.

Wirksames Testament lag vor

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass ein eigenhändig geschriebenes sowie unter­schriebenes und damit wirksames Testament vorgelegen habe (§ 2247 BGB). Denn bei einem mit Kohle- oder Durchschreibepapier errichteten Testament werden die durchgepausten Schriftzüge von dem Erblasser ebenso selbst geformt, wie bei einem mit Kugelschreiber oder Tintenstift gefertigtes Schriftstück.

Zweck der Eigenhändigkeit ist Beweis­si­cherheit

Zweck der Eigenhändigkeit sei es, so der Bundes­ge­richtshof weiter, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen. Sie solle die Selbständigkeit dieses Willens nach Möglichkeit verbürgen und die Echtheit seiner Erklärung so weit wie möglich sicherstellen, insbesondere mit Rücksicht auf die Gefahr der Unterschiebung falscher und der Verfälschung echter Testamente.

Begriff der Eigenhändigkeit ist eng auszulegen

Der Begriff der Eigenhändigkeit sei demnach nach Ansicht des Gerichtshofs eng auszulegen. Damit sei ein als eigenhändig geschriebenes nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur vom Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben wurde. Damit werde es nämlich in einer Art und Weise errichtet, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet.

Formnichtigkeit bestimmter Testa­ment­s­er­rich­tungen

Daher seien als formnichtig solche Testamente anzusehen, so der Gerichtshof, die mittels einer Schreibmaschine, Fotokopie oder eines Stempels errichtet wurden. Ebenso unzulässig sei es, wenn bei der Niederschrift die Hand des Erblassers von einem Dritten geführt wird und somit die Schriftzüge vom Dritten geformt werden. Das Testament werde zudem in fremder Schrift nieder­ge­schrieben, wenn der Erblasser die von einem Dritten vorge­schriebenen Schriftzüge durchgepaust, also nachgezogen hat. Keiner dieser Fälle sei hier jedoch einschlägig gewesen.

Durchgepaustes Testament bedarf sorgfältiger Prüfung auf Echtheit

Die Bundesrichter sahen zwar in der Verwendung von Kohle- oder Durch­schrei­be­papier zur Testamentserrichtung ein zulässiges Vorgehen. Sie haben aber nicht verkannt, dass dadurch die individuellen Merkmale einer Handschrift weniger deutlich hervortreten können und daher die Gefahr der Fälschung oder Verfälschung wesentlich größer sei, als bei einem mit Kugelschreiber oder Tintenstift gefertigten Testaments. Dieser Gefahr sei durch eine besondere sorgfältige Prüfung des durchgepausten Testaments auf seine Echtheit zu begegnen.

Verwendung eines bestimmten Schreibgeräts wird nicht vorgeschrieben

Schließlich führte der Gerichtshof aus, dass der Gesetzgeber dem Erblasser die Verwendung eines bestimmten Schreibgeräts nicht vorgeschrieben habe. Vielmehr stehe es jedem Erblasser frei, welches Schreibmaterial er verwendet. Auch ein in Glas geritzter, mit Kohle an eine Wand, mit Kreide oder einem Griffel auf eine Schiefertafel geschriebener letzter Wille, könne ein wirksames Testament darstellen. Die Gefahr, dass der letzte Wille nicht richtig zur Geltung kommt, da die Urkunde beispielsweise im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr vorhanden oder unleserlich geworden ist, führe nicht zur Unwirksamkeit.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/ NJW 1967, 1124/rb)

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