21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33092

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Bundesgerichtshof Beschluss27.06.2023

Hinweis zur Abgrenzung zwischen spezi­al­ge­setz­licher Prospekthaftung und Haftung wegen Verschuldens bei VertragsschlussVorvertragliche Aufklä­rungs­pflicht für Altge­sell­schafter nur bei Vertrie­bs­ver­ant­wortung

Beim II. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs sind mehrere Verfahren anhängig, die die Haftung von Gründungs­gesellschaftern einer Publikums­kommandit­gesellschaft betreffen, die Immobilien­investments auf dem US-amerikanischen Markt plante. Die Anleger, die sich Ende 2010 bzw. im Jahr 2011 an der Gesellschaft beteiligten, machen geltend, sie seien nicht hinreichend über kapitalmäßige bzw. personelle Verflechtungen aufgeklärt worden. Die im Wesentlichen auf Feststellung einer Schadens­ersatz­pflicht gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundes­ge­richtshof durch Beschlüsse vom 21. März 2023 die Revisionen zugelassen.

Die Parteien der Revisi­ons­ver­fahren wurden durch Beschlüsse vom 27. Juni 2023 darauf hingewiesen, dass nach der vorläufigen rechtlichen Bewertung des II. Zivilsenats eine Haftung der geschäfts­füh­renden Kommanditistin der Fonds­ge­sell­schaft unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht kommt.

Zweiter Senat will an bisheriger Rechtsprechung festhalten

Der II. Zivilsenat beabsichtigt, an seiner Rechtsprechung festzuhalten, nach der im Anwen­dungs­bereich der spezi­al­ge­setz­lichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eine Haftung der Altge­sell­schafter wegen Verletzung von Aufklä­rungs­pflichten gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen wird. Die mit dem Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geschaffenen spezi­al­ge­setz­lichen Aufklä­rungs­pflichten und das mit ihnen verbundene Haftungsregime rechtfertigen unter Berück­sich­tigung der zwischen­zeitlich ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats allerdings eine Neuausrichtung der nach der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats bestehenden allgemeinen Aufklä­rungs­pflichten der Altge­sell­schafter. Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht trifft danach nur noch solche Altge­sell­schafter, die entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen.

BGH präzisiert Haftung bei Vertrie­bs­ver­ant­wortung

Die Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertrie­b­s­auftrag von der Fonds­ge­sell­schaft erteilt wurde, die geschäfts­füh­rungs­be­fugten Altge­sell­schafter. Eine Altge­sell­schafterin trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Betei­li­gungs­in­ter­es­senten aber nicht allein deswegen, weil ihr Allein­ge­sell­schafter aufgrund eines von der Fonds­ge­sell­schaft erteilten Auftrags den Vertrieb der Beteiligungen übernommen hat. Eine personelle Verflechtung eines Altge­sell­schafters mit der Vertrie­bs­ge­sell­schaft begründet ebenfalls keine Verantwortung für den Vertrieb.

Rechtsprechung des XI. Zivilsenats steht Rechtsprechung des II. Zivilsenats nicht entgegen

Der XI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat auf Anfrage des II. Zivilsenats mitgeteilt, dass seine Rechtsprechung, nach der die spezi­al­ge­setzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwen­dungs­bereich eine Haftung der Gründungs­ge­sell­schafter als Prospekt­ver­an­lasser unter dem Aspekt einer vorver­trag­lichen Pflicht­ver­letzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließt, einer an die Vertrie­bs­ver­ant­wortung anknüpfenden Haftung der Altge­sell­schafter gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Aufklä­rungs­pflichten nicht entgegensteht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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