21.11.2024
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Urteil22.09.2015BundesgerichtshofII ZR 340/14
Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil11.07.2013, 2-14 O 309/12
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil13.03.2014, 16 U 146/13
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Bundesgerichtshof Urteil22.09.2015

BGH: Generelle Verjährungs­verkürzung in Prospekten geschlossener Fonds unzulässigVorliegen einer gemäß § 309 Nr. 7b BGB unzulässigen Haftungs­beschränkung

Wird in einem Prospekt eines geschlossenen Fonds die Verjäh­rungsfrist für eine Haftung generell verkürzt, so liegt ein Verstoß gegen das Frei­zeichnungs­verbot nach § 309 Nr. 7b BGB und somit eine unzulässige Haftungs­beschränkung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2004 beteiligte sich ein Mann an einer Fonds­ge­sell­schaft. Da er später die Meinung vertrat, dass das Prospekt nicht zutreffend und vollständig über die Risiken einer Beteiligung aufgeklärt habe, beanspruchte er Schadenersatz. Die Fonds­ge­sell­schaft weigerte sich jedoch, Schadenersatz zu leisten, sodass der Mann im September 2012 Klage erhob. Die Fonds­ge­sell­schaft hielt die Klage für unzulässig und verwies in diesem Zusammenhang auf eine Regelung im Prospekt. Danach verjährten Ansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben sowie wegen Verletzung eventueller Aufklä­rungs­pflichten innerhalb von sechs Monaten nach Kennt­ni­ser­langung bzw. spätestens drei Jahre nach Beitritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstanden.

Landgericht und Oberlan­des­gericht weisen Schaden­er­satzklage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main wiesen die Schaden­er­satzklage ab. Mögliche Ansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht seien verjährt gewesen. Der Kläger hätte angesichts der Verjäh­rungs­ver­kürzung spätestens drei Jahre nach Beitritt zur Fonds­ge­sell­schaft die Klage erheben müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Die Verjäh­rungs­re­gelung im Prospekt habe auch nicht gegen § 309 Nr. 7b BGB verstoßen, weil darin ausdrücklich ein Vorbehalt zugunsten zwingender gesetzlicher Vorschriften enthalten gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundes­ge­richthof hält Verjäh­rungs­ver­kürzung für unwirksam

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die verjäh­rungs­ver­kürzende Regelung im Prospekt sei unwirksam gewesen. Denn eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist stelle eine gemäß § 309 Nr. 7b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflicht­ver­let­zungen mittelbar erleichtere.

Zusatz hinsichtlich entge­gen­ste­hender zwingender gesetzlicher Vorschriften unerheblich

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen" unerheblich gewesen. Dadurch sei die Regelung nicht wirksam geworden. Denn der Zusatz sei inhaltlich nicht verständlich gewesen. Ihm komme im Wesentlichen die Funktion zu, die AGB-rechtlich vorgesehenen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen. Darüber hinaus habe der Verwender damit nicht hinreichend transparent gemacht, in welchem Umfang Abweichungen vom dispositiven Recht vereinbart worden seien.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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