21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 21716

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Bundesgerichtshof Urteil13.10.2015

BGH bestätigt Verurteilung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zum Schadensersatz dem Grunde nach wegen Nicht­no­mi­nierung des Dreispringers Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008 in PekingLandgericht muss noch über die Höhe des Schadensersatz­anspruchs entscheiden

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) muss dem Ex-Dreisprung-Weltmeister Charles Friedek Schadenersatz zahlen. Das entschied der Bundes­ge­richtshof. Über die Höhe muss das Landgericht Frankfurt entscheiden. Der DOSB hätte Friedek 2008 - wegen der unklar formulierten Statuten des Leichtathletik-Verbandes - mit zu den Olympischen Spiele nach Peking nehmen müssen.

Der Kläger, der seit dem Jahr 1997 professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung war, fordert von dem beklagten Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), einem eingetragenen Verein, Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die Olympischen Sommerspiele in Peking (15. bis 24. August 2008) nominiert hat.

Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) ist für Nominierung zuständig

Der beklagte Verein ist als einziger für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele zuständig. Voraussetzung für eine Nominierung für die Olympischen Sommerspiele 2008 war u.a. eine in zeitlicher Nähe zu den Olympischen Spielen zu erbringende Leistung nach bestimmten sport­arts­pe­zi­fischen Nominie­rungs­kri­terien. In den "Nominie­rungs­richt­linien 2008" wurden dazu für den Dreisprung der Männer eine sog. A- und B-Norm mit der Maßgabe bestimmt, dass die Olympianorm auch dann erfüllt sei, wenn nicht die höhere Normanforderung (A-Norm), sondern die alternativ benannte Normanforderung (B-Norm) erreicht werde. Für die A-Norm war eine Weite von 17,10 m festgelegt, für die alternativ zu erreichende B-Norm war bestimmt: "2 x 17,00 m".

Der Kläger erzielte innerhalb des Nominie­rungs­zeitraums bei einem Wettkampf im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im anschließenden Endkampf am selben Tage eine Weite von 17,04 m. In nachfolgenden Wettbewerben erreichte er die Weite von 17,00 m nicht mehr oder nur bei unzulässigem Rückenwind. Der Beklagte lehnte daraufhin eine Nominierung ab, da er der Auffassung war, dass die Anforderung für die B-Norm von 2 x 17,00 m in zwei verschiedenen Wettkämpfen habe erreicht werden müssen.

Friedeks verlangt Schadensersatz in Höhe von mindestens 133.500 Euro

Der Kläger verlangt von dem Beklagten mit der Behauptung, ihm seien wegen der Nicht­no­mi­nierung u.a. Antritts- und Preisgelder für Veranstaltungen sowie Sponsorengelder entgangen, Schadensersatz in Höhe von mindestens 133.500 €. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungs­gericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Schaden­s­er­satz­an­spruchs wegen einer pflichtwidrigen Nicht­no­mi­nierung des Klägers lägen nicht vor, weil der Kläger die in den Nominie­rungs­richt­linien festgelegten Leistungen nicht erbracht habe. Der Beklagte habe seine Nominie­rungs­richt­linien zu Recht dahin verstanden, dass die beiden Weiten der B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampf­ver­an­stal­tungen zu erfüllen gewesen seien.

BGH: DOSB hat gegen Nominie­rungs­richt­linien verstoßen

Der unter anderem für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts zurückgewiesen. Der Beklagte ist als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, welche die vom Beklagten selbst gestellten Nominie­rungs­vor­aus­set­zungen erfüllen, verpflichtet. Diese Pflicht hat der Beklagte schuldhaft verletzt, wie das Landgericht rechts­feh­lerfrei festgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungs­ge­richts sind die Nominie­rungs­richt­linien des Beklagten bei dem gebotenen objektiven Verständnis dahin auszulegen, dass der Kläger die Olympianorm im Dreisprung mit dem zweimaligen Erreichen der B-Norm in einem Wettkampf erfüllt hatte.

Landgericht muss noch über die Höhe des Schaden­s­er­satz­an­spruchs entscheiden

Im weiteren Verfahren wird das Landgericht nunmehr über die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Schaden­s­er­satz­an­spruchs zu entscheiden haben.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)

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