15.11.2024
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Dokument-Nr. 6826

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Bundesgerichtshof Urteil13.10.2008

BGH zur Nachschuss­pflicht der Genos­sen­schafts­mit­glieder beim Ausscheiden aus der GenossenschaftStille Reserven sind nicht zu berücksichtigen

Bei der Ermittlung einer Nachschuss­pflicht für ausscheidende Genossen aus einer Genossenschaft ist die Handelsbilanz maßgeblich. Stille Reserven der Genossenschaft sind bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Klägerin, eine Bauge­n­os­sen­schaft, nimmt die Beklagten, ausgeschiedene Genossen, auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch. Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht, auf die sich die Klägerin beruft, wird das Vermögen der Genossenschaft mit ihren Schulden verglichen. Hatte die Genossenschaft mehr Schulden als Vermögen, mussten die Beklagten als ausgeschiedene Genossen einen Anteil am Fehlbetrag übernehmen.

Streit um Berechnungsart des Vergleichs

Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Genossenschaft bei diesem Vergleich ihr Vermögen mit seinem Marktwert einstellen, also – technisch gesprochen – ihre stillen Reserven auflösen muss. Das meinen die Beklagten, die so tun wollen, als würde das Vermögen der Genossenschaft versilbert. Die Klägerin will dagegen bei der Berechnung von den Abschreibungen profitieren und damit schneller zu einer Nachschuss­pflicht kommen.

Amtsgericht und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Der II. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofes hat in mehreren Urteilen die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.

Handelsbilanz ist maßgeblich

Er hat entschieden, dass bei der Ermittlung einer Nachschuss­pflicht der ausgeschiedenen Genossen die Handelsbilanz maßgeblich ist und die stillen Reserven der Genossenschaft bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen sind. § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. ebenso wie § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG in der nunmehr gültigen Fassung - will nicht nur den Bestand der Genossenschaft besonders weitgehend schützen. Die Vorschrift zielt - im Interesse eines vorsorgenden Gläubi­ger­schutzes - auch darauf ab, die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz zu verhindern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 190/08 des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2008

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