18.10.2024
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Dokument-Nr. 9829

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Beschluss21.06.2010BundesgerichtshofII ZR 166/09
Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil05.11.2008, 34 O 65/08 KfH
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil01.07.2009, 20 U 8/08
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Bundesgerichtshof Beschluss21.06.2010

Bundes­ge­richtshof bestätigt Klageabweisung gegen HUGO BOSS AGGericht weist auf Minde­st­an­for­de­rungen für die Prüfung eines Jahres­ab­schlusses hin

Der Bundes­ge­richtshof hat eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde gegen ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts Stuttgarts zurückgewiesen, in der sich die klagenden Aktionäre gegen die im Mai 2008 auf der Haupt­ver­sammlung der beklagten HUGO BOSS AG gefassten Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Entlastung des Aufsichtsrats und gegen den festgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 gewandt hatten.

Im zugrunde liegenden Fall wurden die Klagen zuvor in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wenden sich die Kläger mit der Beschwerde, die sie auf Folgendes stützen:

Die Satzung der Beklagten sieht vor, dass Aufsichts­rats­mit­glieder Amtsnie­der­le­gungen dem Vorstand gegenüber zu erklären haben. Die Kläger meinen u. a., dass die Amtsnie­der­legung der Aufsichts­rats­mit­glieder an den Aufsichts­rats­vor­sit­zenden falsch adressiert und daher unwirksam gewesen sei, auch wenn sie tatsächlich in die Hände des Vorstands gelangt sei. Die höchst­rich­terliche Rechtsprechung, nach der nur festgestellte Bilanzen zu unterzeichnen sind, sei wegen der geänderten Publi­zi­täts­vor­schriften überholt. Ob der Abschlussprüfer den Prüfungsbericht zum Jahresabschluss dem Aufsichtsrat unmittelbar oder über den Vorstand zuleiten dürfe und ob er wenigstens seinen Bericht unterzeichnet haben müsse, bedürfe ebenso höchst­rich­ter­licher Klärung wie die Frage, ob der Abschlussprüfer seinen Bestä­ti­gungs­vermerk gesondert unterzeichnen müsse oder als Bestandteil des Prüfungs­be­richts unterzeichnen könne.

Minima­l­an­for­de­rungen an die Prüfung erfüllt, wenn Aufsichtsrat unterzeichneter Prüfungsbericht mit Mitteilung über Erteilung des Bestä­ti­gungs­vermerks vorliegt

Das Berufungs­gericht hat die Amtsnie­der­legung der Aufsichts­rats­mit­glieder für wirksam erachtet, da sie dem richtigen Empfänger schließlich zugegangen seien und mit der Weiterleitung durch den Vorstand zu rechnen gewesen sei. Das geltende Gesetz verpflichte den Vorstand weder, bereits den aufgestellten Jahresabschluss zu unterzeichnen noch verbiete § 321 Abs. 5 HGB dem Abschlussprüfer, wie hier einen Entwurf des Prüfungs­be­richts vorab dem Vorstand zuzuleiten. Den Minima­l­an­for­de­rungen an die Prüfung nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG sei genügt, wenn dem Aufsichtsrat bei seiner Prüfung des Jahres­ab­schlusses der unterzeichnete Prüfungsbericht vorliege, in dem die Erteilung des Bestä­ti­gungs­vermerks mitgeteilt werde. Der Abschlussprüfer müsse zwar einen gesonderten Bestä­ti­gungs­vermerk zum Jahresabschluss unterzeichnen. Dass dieser dem Aufsichtsrat bei seiner Prüfung des Jahres­ab­schlusses nicht vorliege, führe entgegen der Auffassung der Kläger genauso wenig zur Nichtigkeit wie die fehlende Siegelung des Prüfungs­be­richts gem. § 48 Abs. 1 Wirtschafts­prü­fer­ordnung.

BGH weist Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden zurück

Der Bundes­ge­richtshof hat die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden zurückgewiesen. Das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart ist damit rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

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