21.11.2024
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Dokument-Nr. 30576

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Bundesgerichtshof Urteil20.07.2021

Keine Beihilfe der Bosch GmbH zu möglichen Kapital­markt­delikten der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem DieselskandalBosch muss VW-Aktionäre nicht entschädigen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Aktionären der Volkswagen AG gegen den Zulieferer der in Diesel­fahr­zeugen verbauten Software keine Schadens­ersatz­ansprüche wegen Beihilfe zu einer unterbliebenen oder unrichtigen Information des Kapitalmarkts zustehen.

Die Kläger erwarben im Dezember 2013 Aktien der Volkswagen AG für 12.234,60 €. Am 3. September 2015 räumte die Volkswagen AG gegenüber US-amerikanischen Behörden ein, die entsprechend programmierte Software in ihren Diesel­fahr­zeugen verbaut zu haben. Am 21. September 2015 veräußerten die Kläger die Aktien für 8.474,40 €. Mit Ad-Hoc-Meldungen vom 22. und 23. September 2015 informierte die Volkswagen AG den Kapitalmarkt erstmals über die Verwendung der Software. Die Kläger begehren von ihr Ersatz des Unter­schieds­betrags zwischen ihren Erwer­b­s­auf­wen­dungen und dem Veräu­ße­rungserlös. Sie legen der Beklagten zur Last, durch die Softwa­re­li­e­ferung Beihilfe zur unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch die Volkswagen AG geleistet und sie dadurch geschädigt zu haben. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Schaden­s­er­satz­be­gehren weiter.

BGH: Softwa­re­li­e­ferung von Bosch stellt keine Beihilfe zu möglichen Kapital­ma­rkt­de­likten von VW dar

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Beklagte den Klägern nicht wegen der Lieferung der Software an die Volkswagen AG schaden­s­er­satz­pflichtig ist. Der BGH hat wie schon das Berufungs­gericht offen gelassen, ob die Volkswagen AG durch die nicht rechtzeitige Unterrichtung über die Verwendung der Motor­steu­e­rungs­software eine unerlaubte Handlung zum Nachteil ihrer Aktionäre begangen hat (§§ 31, 823 Abs. 2, § 826 BGB). In der Softwa­re­li­e­ferung durch die Beklagte liegt jedenfalls keine Beihilfe (§ 830 Abs. 2 BGB) dazu.

Schutz der Anleger und Aktionäre nicht durch Softwa­re­li­e­ferung beeinträchtigt

Die Softwa­re­li­e­ferung ist nach natürlichem Sprachgebrauch keine Erleichterung oder Förderung der der Volkswagen AG angelasteten Kapital­ma­rkt­delikte, weil sie deren Pflicht zur Unterrichtung des Kapitalmarkts über ihre Verwendung überhaupt erst mitbegründet haben kann. Ein die Grenzen des Wortsinns auslotendes oder sogar überdehnendes Verständnis des Begriffs der Hilfeleistung ist auch nicht aus Gründen des Rechts­gü­ter­schutzes geboten. Der Schutz der potentiellen Anleger und Aktionäre der Volkswagen AG vor der unrichtigen Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft wird nicht schon durch die Softwa­re­li­e­ferung, sondern erst durch eine pflichtwidrig nicht rechtzeitige Unterrichtung über ihre Verwendung zur Abgassteuerung der Dieselmotoren beeinträchtigt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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