21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 6674

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Urteil11.09.2008BundesgerichtshofI ZR 74/06
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil12.05.2005, 315 O 586/04
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil05.04.2006, 5 U 89/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.09.2008

BGH: "Schwarzhandel" mit Bundes­liga­karten kann nur teilweise untersagt werdenHandel mit von Privatpersonen gekauften Karten ist zulässig

Im Kampf gegen den Schwarzhandel hat der Hamburger Sportverein (HSV) einen Teilerfolg erzielt. Der Bundes­ge­richtshof verbot dem Internethändler bundes­liga­karten.de den Weiterverkauf von Karten, die er zuvor beim HSV erworben hat. Dagegen darf der Händler Eintrittskarten verkaufen, die er von Privatpersonen z.B. über Suchanzeigen in Sport­zeit­schriften aufgekauft hat.

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten.

HSV gibt Eintrittskarten nur an autorisierte Verkaufsstellen ab

Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Beklagten bieten gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele – auch für Heimspiele des HSV – an, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis liegen. Sie erwerben die Karten entweder direkt vom HSV, ohne sich als kommerzielle Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Der HSV hat den Kartenhandel der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Hamburg hat der Unter­las­sungsklage des HSV stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht Hamburg hat dieses Urteil bestätigt.

HSV kann Weiterverkauf der Karten nur teilweise untersagen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der HSV den Beklagten den Handel mit den Eintrittskarten nur teilweise untersagen lassen kann. Er muss es nicht hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertrie­bs­or­ga­ni­sation Karten zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Er kann den Beklagten aber nicht den Handel mit Eintrittskarten verbieten, die sie von Privatpersonen erworben haben.

Kein Weiterverkauf von im autorisierten Vertrieb erworbenen Karten

Im autorisierten Vertrieb des HSV können die Beklagten die Karten nur kaufen, wenn sie über ihre Wieder­ver­kaufs­absicht täuschen. Beim Erwerb der Karten von der Verkaufs­or­ga­ni­sation des HSV gelten für die Beklagten – unter den vorliegenden Umständen – dessen AGB. Der HSV hatte den Beklagten seine AGB im Zuge einer Abmahnung unter ausdrücklichem Hinweis darauf übersandt, dass eine Abgabe von Karten an Wiederverkäufer ausgeschlossen sei. Es steht dem HSV – so der Bundes­ge­richtshof – frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen. Gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel in den AGB bestünden keine Bedenken. Bei dem – in der Absicht des Weiterverkaufs erfolgenden – Erwerb der Karten durch die Beklagten oder ihre Mitarbeiter handele es sich um einen unlauteren Schleichbezug, zu dessen Unterlassung die Beklagten wettbe­wer­bs­rechtlich verpflichtet seien.

Über Suchanzeigen aufgekaufte Tickets dürfen weiterverkauft werden

Erwerben die Beklagten über Suchanzeigen in Sport­zeit­schriften Karten von Privatpersonen, täuschen sie indessen nicht über ihre Wieder­ver­kaufs­absicht. Soweit private Verkäufer mit dem Verkauf von Eintrittskarten an die Beklagten gegen die gegenüber dem HSV eingegangene vertragliche Verpflichtung verstoßen, ist das Verhalten der Beklagten – so der Bundes­ge­richtshof – auch nicht unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch oder der Ausnutzung fremden Vertragsbruchs wettbe­wer­bs­widrig. Darin, dass die Beklagten in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige ihre Bereitschaft ausdrücken, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben, liege noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbe­wer­bs­widrig. Es sei nicht Aufgabe eines Dritten, für die Einhaltung vertraglicher Abreden zu sorgen, die der HSV mit den Käufern von Eintrittskarten schließe. Dies gelte auch, wenn der HSV mit diesen Abreden legitime Interessen der Stadi­ons­i­cherheit und der Einhaltung eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolge.

Quelle: ra-online, BGH

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