21.11.2024
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Dokument-Nr. 12376

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Urteil06.10.2011BundesgerichtshofI ZR 6/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2012, 77Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2012, Seite: 77
  • MDR 2012, 422Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 422
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil23.07.2008, 6 O 439/07
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil12.11.2009, 6 U 160/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.10.2011

BGH: Microsoft gewinnt Rechtsstreit über Windows-Software mit Echtheits­zer­ti­fikatenMicrosoft kann sich dem ohne Zustimmung erfolgten Vertrieb von Sicherungs-CDs mit Echtheits­zer­ti­fikaten widersetzen

Die Firma Microsoft kann sich gegen den Vertrieb von seinen Softwa­re­pro­dukten durch einen anderen Anbieter widersetzen, wenn dieser Anbieter die Produkte im nachhinein mit einem Echtheits­zer­tifikat versieht, das ursprünglich nicht zu der ausgelieferten Ware gehörte. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke "MICROSOFT", unter der sie die Betriebssystem-Software "Windows" vertreibt. Bei der so genannten OEM-Version wird die Software durch den Compu­ter­her­steller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (so genannte Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht.

Microsoft rügt Verletzung der Markenrechte

Die Beklagte handelt mit Softwa­re­pro­dukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software "Windows 2000" sowie Echtheits­zer­ti­fikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheits­zer­ti­fikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheits­zer­ti­fikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.

LG verurteilt Beklagte auf Unterlassung und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr an Microsoft

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Unter­las­sungs­an­spruch von Microsoft steht Erschöp­fungs­grundsatz gemäß § 24 Markengesetz nicht entgegen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Unter­las­sungs­an­spruch der Klägerin steht nicht der Erschöp­fungs­grundsatz gemäß § 24 Markengesetz* entgegen. Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheits­zer­ti­fikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheits­zer­ti­fikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheits­zer­tifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist.

* § 24 Markengesetz - Erschöpfung

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inver­kehr­bringen verändert oder verschlechtert ist.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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