21.11.2024
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Dokument-Nr. 7873

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss12.05.2009

Veräußerung von Software-Echtheits­zer­ti­fikaten (COAs) durch den Erwerber ohne Zustimmung des Herstellers unzulässigSoftware-Zertifikate dürfen nur mit Zustimmung des Herstellers weiterverkauft werden

Ein Ersterwerber von Softwa­re­li­zenzen ist nicht berechtigt, diese ohne Zustimmung des Herstellers an Zweiterwerber zu veräußern. Das hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Beschwer­de­ver­fahrens entschieden.

Die Verfü­gungs­klägerin ist Herstellerin und Inhaberin der Urheberrechte des Compu­ter­pro­gramms "Microsoft Windows XP Professional". Sie stattet ihre Programme mit einem sog. Echtheits­zer­tifikat (COA - certificate of authenticity) aus, das auch den für die Program­m­in­sta­l­lation nötige Seriennummer (product key) enthält. Mit dieser Seriennummer ist der Download des Programms und seine Aktivierung möglich.

Ihren Großkunden gestattet die Verfü­gungs­klägerin im Rahmen von sog. Volumen- Lizenzverträgen, das Programm zu verviel­fäl­tigten und die Verviel­fäl­tigung zu verkaufen. Hat der Großkunde zu viele Lizenzen bzw. COAs erworben, veräußert er die nicht benötigten COAs an Händler zum Weiterverkauf.

Auf diese Weise erwarb auch der Verfü­gungs­be­klagte die streit­be­fangenen COAs und bot diese auf der Handels­plattform eBay seinerseits zum Kauf an.

Auf Antrag der Verfü­gungs­be­klagten untersagte das Landgericht Frankfurt am Main dem Verfü­gungs­be­klagten durch einstweilige Verfügung vom 26.11.2008, die Echtheitszertifikate ohne deren Einwilligung anzubieten, feilzuhalten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen.

Hiergegen legte der Verfü­gungs­be­klagte Widerspruch ein und beantragte, ihm zur Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens Prozess­kos­tenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Widerspruchs ab.

Urheber­rechts­inhaber allein entscheidet, wem Nutzungsrechte eingeräumt werden

Zu Recht, wie das OLG nunmehr auf die Beschwerde des Verfü­gungs­be­klagten entschied. Da die COAs neben ihrer Funktion, die Authentizität einer bestimmten Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörperten, seien sie nicht ohne Zustimmung der Verfü­gungs­klägerin an Dritte übertragbar. Es sei grundsätzlich nur der Urheber­rechts­in­haberin vorbehalten zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte an den von ihr entwickelten Softwa­re­pro­grammen einräume. Dabei könne sich der Erwerber auch nicht auf den sog. "Grundsatz der Erschöpfung" berufen. Dieser Grundsatz besagt, dass dem Rechtsinhaber nur das Recht der Erstverbreitung zusteht, er aber keine Möglichkeit hat, die Art und Weise der Weiter­ver­breitung einzuschränken. Erschöpfung könne aber nur an einem körperlichen Werkexemplar eintreten, nicht aber an Rechten bzw. Urkunden, die Rechte verkörpern. Die streit­be­fangenen COAs ermöglichten nur den Download und die Freischaltung der dazugehörigen Software. Deshalb handele es sich bei den COAS nicht um körperliche Werkexemplare, sondern nur um Lizenzrechte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 15.05.2009

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