15.11.2024
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Dokument-Nr. 6379

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Urteil17.07.2008BundesgerichtshofI ZR 206/05 - Kopierstationen
Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil26.01.2005, 21 O 11845/04
  • Oberlandesgericht München, Urteil27.10.2005, 29 U 2151/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.07.2008

BGH verneint Gerätevergütung für Kopierstationen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass für Kopierstationen keine urheber­rechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.

Der Urheber eines Werkes hat nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergü­tungs­an­spruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergü­tungs­an­spruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Verviel­fäl­ti­gungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch - ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung - zulässig sind.

Verwer­tungs­ge­sell­schaft Wort klagt gegen Vertreiberin von Kopierstationen für CDs und DVDs

Die Klägerin ist die Verwer­tungs­ge­sell­schaft Wort. Sie nimmt die urheber­recht­lichen Nutzungsrechte an Sprachwerken wahr. Zahlreiche Sprachwerke - darunter Zeitschriften - werden auf CD, CD-ROM oder DVD übertragen und in dieser Form vervielfältigt. Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Diese Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien.

Klägerin fordert für jede Kopierstation eine Vergütung

Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät eine Vergütung von 1.227,10 € zu zahlen hat. Das Berufungs­gericht hat dem Auskunfts­an­spruch teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 8 € je Brennlaufwerk für Geräte mit bis zu sechs Brennlaufwerken und von 56 € je Brennlaufwerk für Geräte mit sieben oder mehr Brennlaufwerken zu zahlen hat. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

BGH: Für Kopierstationen besteht nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F. keine Vergü­tungs­pflicht

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass für Kopierstationen keine Vergü­tungs­pflicht nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F. besteht, weil diese Geräte schon nicht geeignet sind, im Sinne dieser Bestimmung Verviel­fäl­ti­gungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Mit Kopierstationen können keine Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Verviel­fäl­ti­gungen, angefertigt werden. Die mit solchen Geräten mögliche Verviel­fäl­tigung von (digitalen) CDs, CD-ROMs und DVDs erfolgt nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter sind - wie der Bundes­ge­richtshof bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 16 ff. - Drucker und Plotter) - nur Verfahren zur Verviel­fäl­tigung von (analogen) Druckwerken zu verstehen.

Gesetz regelt nur Verfahren zur Verviel­fäl­tigung von analogen Druckwerken - keine analoge Anwendung auf Verviel­fäl­tigung von digitalen CDs oder DVDs

Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht - so der Bundes­ge­richtshof - entgegen, dass Kopierstationen, die schon wegen ihres hohen Anschaf­fungs­preises praktisch ausschließlich von Unternehmen zu gewerblichen Zwecken erworben und genutzt werden, nur wesentlich seltener als die von der Regelung erfassten Fotoko­pier­geräte für die vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Verviel­fäl­ti­gungen zum eigenen Gebrauch eingesetzt werden. Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergü­tungs­an­spruch zu gewähren, der lediglich einen Ausgleich für Verviel­fäl­ti­gungen schaffen soll, die aufgrund einer gesetzlichen Lizenz zulässig sind. Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwen­dungs­bereich der Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf Kopierstationen auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheber­recht­lichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheber­rechts­re­levante Verviel­fäl­ti­gungen eingesetzt werden.

Gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2008

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden - im Streitfall nicht anwendbaren - Neuregelung, besteht ein Vergü­tungs­an­spruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Verviel­fäl­ti­gungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergü­tungs­an­spruch ist demnach nicht mehr davon abhängig, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.

Hinweis

Der Bundes­ge­richtshof wird sich am 2. Oktober 2008 mit der Frage der Vergü­tungs­pflicht von PCs (I ZR 18/06) zu befassen haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 137/2008 des BGH vom 17.07.2008

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