24.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 8919

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Bundesgerichtshof Urteil10.12.2009

BGH: Rabatt-Werbung muss eindeutig sein - Beschränkung von Preisnachlass auf vorrätige Ware muss in Werbeanzeige deutlich werdenEinschränkungen zum Angebot müssen bereits aus der Werbung ersichtlich sein

Werbung für einen Preisnachlass von 19 % ist wettbe­wer­bs­widrig, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Foto- und Videokameras. Die Beklagte, die einen entsprechenden Markt (Media Markt) in Stuttgart-Feuerbach betreibt, warb mit einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: "Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer!*". In dem Stern­chen­hinweis des Prospekts war angegeben "Sparen Sie volle 19 % vom Verkaufspreis". Am 3. Januar 2007 suchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft der Beklagten auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19 %. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gewährt, der nur am 3. Januar auf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten sei.

Wettbewerber hält Preisnachlass wegen Verstoßes gegen das Trans­pa­renzgebot für wettbe­wer­bs­widrig

Die Klägerin hält die Werbung für den Preisnachlass wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht und Auskunft­s­er­teilung in Anspruch genommen. Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. In einem nicht zum Bundes­ge­richtshof gelangten Fall hatte das Oberlan­des­gericht Karlsruhe die gleiche Werbung, die von einem zum selben Konzern wie die Beklagte gehörenden Unternehmen in Auftrag gegeben war, für wettbe­wer­bs­rechtlich unbedenklich gehalten.

Werbung muss über Bedingungen für die Inanspruchnahme des Angebots ausreichend informieren

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des beklagten Handels­un­ter­nehmens gegen das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart zurückgewiesen. Bei dem beworbenen Preisnachlass handelt es sich um eine Verkaufs­för­de­rungs­maßnahme. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden. Diesen Anforderungen genügt die Werbung der Beklagten nicht. Damit der Verbraucher seine Kaufent­scheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann, muss er sich über die Bedingungen, die der Handel für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung setzt, informieren können. Hierzu zählt auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt wird, die nicht (mehr) vorrätig ist, aber bestellt werden kann. Möchte der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, muss er hierauf bereits in der Werbung hinweisen.

Quelle: ra-online, BGH

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