21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil11.09.2024

Wettbewerbs­rechtlicher Beseitigungs­anspruch umfasst nicht die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge an VerbraucherRestguthaben von "Cashless"-Armbändern ist gebührenfrei zurückzuzahlen

Veranstalter von Festivals müssen ihren Gästen nicht genutztes Guthaben von sogenannten "Cashless"-Armbändern kostenfrei zurückzahlen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof aufgrund der Klage eines Verbrau­cher­verbands entschieden. Allerdings kann der Verbrau­cher­verband nicht auch die Rückzahlung einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen.

Der Kläger ist der Dachverband deutscher Verbrau­cher­zen­tralen. Der Beklagte veranstaltete ein Festival. Zur Bezahlung auf dem Festivalgelände konnten die Besucher ein Armband erwerben und mit Geldbeträgen aufladen (sogenannte "Cashless"-Armbänder).

Veranstalter forderte eine Rücker­stat­tungs­gebühr von 2,50 €

Der Beklagte bot eine Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge in seinen Nutzungs­be­din­gungen wie folgt an: "Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rücker­stat­tungs­gebühr von 2,50 € fällig". Der Kläger hält die Erhebung einer solchen Rücker­stat­tungs­gebühr (Payout Fee) für unlauter und nimmt den Beklagten insbesondere auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge an die betroffenen Verbraucher in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungs­gericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auf Beseitigung

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Ein Beseitigungsanspruch lässt sich - wie das Berufungs­gericht mit Recht angenommen hat - nicht aus § 1 UKlaG herleiten. Diese Vorschrift begründet nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Beseitigung. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Besei­ti­gungs­an­spruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Payout Fee an die betroffenen Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zu.

BGH: Payout Fee in Höhe von 2,50 € bei Auszahlung nicht verbrauchten Guthabens unwirksam

Das Berufungs­gericht hat zutreffend angenommen, dass die Nutzungs­be­din­gungen des Beklagten Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen sind und die darin enthaltene Klausel über die Erhebung einer Payout Fee in Höhe von 2,50 € bei Auszahlung nicht verbrauchten Guthabens gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Denn der Beklagte erbringt mit der Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge keine eigenständige vergü­tungs­fähige Leistung, sondern erfüllt eine ohnehin bestehende vertragliche Verpflichtung. Das Berufungs­gericht hat ebenso zutreffend gemeint, dass der darin liegende Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, da diese durch die Klausel davon abgehalten werden könnten, Rückzah­lungs­ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.

Verband kann nicht die Rückzahlung an die Kunden verlangen

Zu Recht hat das Berufungs­gericht entschieden, dass der Kläger mit dem wettbe­wer­bs­recht­lichen Besei­ti­gungs­an­spruch vom Beklagten keine Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Klausel einbehaltenen Payout Fee an dessen Kunden verlangen kann. Ein solcher Anspruch steht mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang. Der Gesetzgeber hat im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einen verschul­den­s­ab­hängigen Gewin­n­ab­schöp­fungs­an­spruch zu Gunsten des Bundeshaushalts und einen ebenfalls verschul­den­s­ab­hängigen Verbrau­cher­scha­den­s­ersatz vorgesehen. Im Jahr 2023 hat der Gesetzgeber durch das Verbrau­cher­rech­te­durch­set­zungs­gesetz die Abhilfeklage eingeführt, mit der qualifizierte Verbrau­cher­verbände gegen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbrauchern auf Leistung geltend machen können. Das sich daraus ergebende Konzept des kollektiven Rechtsschutzes würde durch einen aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG abgeleiteten verschul­den­su­n­ab­hängigen Besei­ti­gungs­an­spruch von qualifizierten Verbrau­cher­ver­bänden unterlaufen, mit dem ein Unternehmer zur Rückzahlung der von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verpflichtet werden könnte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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