21.11.2024
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Dokument-Nr. 15603

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Urteil11.04.2013BundesgerichtshofI ZR 152/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2013, 381Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 381
  • MMR 2013, 522Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 522
  • NJW-RR 2014, 112Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 112
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Vorinstanzen zu I ZR 152/11 und I ZR 153/11:
  • Landgericht Leipzig, Urteil12.05.2006, 5 O 4391/05 und 5 O 4371/05
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil12.07.2011, 14 U 1071/06 und 14 U 1070/06
Vorinstanzen zu I ZR 151/11:
  • Landgericht Leipzig, Urteil09.05.2006, 5 O 4371/05
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil12.07.2011, 14 U 801/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.04.2013

Anbieten der Internet-Videorecorder "Shift.TV" sowie "Save.TV" verletzt Weitersendungs­rechte von Sende­un­ter­nehmenSende­un­ter­nehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Einräumung von Lizenzen verpflichtet

Das Angebot der Internet-Videorecorder "Shift.TV" und "Save.TV" greift zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen ein, aber dennoch muss geprüft werden, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerinnen sind die Fernsehsender "RTL" und "Sat.1". Die Beklagten bieten unter den Bezeichnungen "Shift.TV" und "Save.TV" Internet-Videorecorder an. Kunden der Beklagten können auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbare Fernseh­pro­gramme - auch diejenigen der Klägerinnen - aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Die Beklagten leiten die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weiter. Die Klägerinnen sehen im Angebot der Beklagten unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden. Sie nehmen die Beklagten in drei Verfahren auf Unterlassung und - zur Vorbereitung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen - auf Auskunft in Anspruch.

Verurteilung wegen Verletzung des Rechts zur Weitersendung der Funksendungen

Landgericht und Berufungs­gericht haben eine Verletzung des Weiter­sen­de­rechts der Klägerinnen verneint. Auf die Revisionen der Klägerinnen hatte der Bundes­ge­richtshof die Berufungs­urteile im Jahr 2009 aufgehoben und die Sachen an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Das Berufungs­gericht hat die Beklagten daraufhin wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revisionen der Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof nunmehr auch diese Entscheidungen aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Vorschrift schreibt Verpflichtung zum Vertrags­ab­schluss mit Kabel­un­ter­nehmen vor

Das Berufungs­gericht hat zwar - so der Bundes­ge­richtshof - mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. Die Beklagten haben sich aber im wieder­er­öffneten Berufungs­ver­fahren darauf gestützt, dass die Klägerinnen ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sende­un­ter­nehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabel­un­ter­nehmen einen Vertrag über die Kabel­wei­ter­sendung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung können die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des so genannten Zwangs­li­zen­zein­wandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben. Das Berufungs­gericht hat es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangs­li­zen­zeinwands vorliegen.

Vorverfahren vor der Schiedsstelle notwendig

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsste das Berufungs­gericht den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen, die dann zu prüfen hätte, ob die Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabel­wei­ter­sendung haben. Bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabel­wei­ter­sendung können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Ein solches Vorverfahren vor der Schiedsstelle ist - so der Bundes­ge­richtshof - nicht nur dann erforderlich, wenn ein Kabel­un­ter­nehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klagt, sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - gegen eine Unter­las­sungsklage des Sende­un­ter­nehmens mit dem Einwand zur Wehr setzt, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.

Hinweise zur Rechtslage

§ 87 UrhG

(1) Das Sende­un­ter­nehmen hat das ausschließliche Recht,

1.seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,

[...]

(5) Sende­un­ter­nehmen und Kabel­un­ter­nehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabel­wei­ter­sendung im Sinne des § 20 b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertrags­ab­schlusses sachlich recht­fer­ti­gender Grund besteht; die Verpflichtung des Sende­un­ter­nehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabel­un­ter­nehmens oder des Sende­un­ter­nehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabel­wei­ter­sendung anspruchs­be­rech­tigten Verwer­tungs­ge­sell­schaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertrags­schlusses sachlich recht­fer­ti­gender Grund besteht.

§ 14 Abs. 1 UrhWG

Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen,

[...]

2.an denen ein Sende­un­ter­nehmen und ein Kabel­un­ter­nehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabel­wei­ter­sendung betreffen.

§ 16 UrhWG

(1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfah­rens­zeitraums nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen wurde.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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