21.11.2024
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Dokument-Nr. 30627

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Bundesgerichtshof Urteil29.07.2021

BGH zum Markenschutz des Goldtons des "Lindt-Goldhasen"Goldton des Lindt-Goldhase genießt Markenschutz

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Goldton des "Lindt-Goldhasen" Markenschutz genießt. Das Berufungs­gericht müsse nun prüfen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem Goldton des "Lindt-Goldhasen durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schoko­la­denhasen verletzt hat.

Die Klägerinnen sind Gesellschaften der Unter­neh­mens­gruppe Lindt & Sprüngli, die seit 1952 in Deutschland den "Lindt-Goldhase" in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton anbietet. Der "Lindt-Goldhase" ist der mit Abstand meistverkaufte Schoko­la­de­n­o­s­terhase Deutschlands. Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40 %. Nach einer von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrs­be­fragung ordnen 70 % der Befragten den für die Folie des "Lindt-Goldhasen" verwendeten goldenen Farbton im Zusammenhang mit Schoko­la­denhasen dem Unternehmen der Klägerinnen zu. Die Beklagte ist ebenfalls Herstellerin von Schoko­la­den­pro­dukten. Sie vertrieb in der Ostersaison 2018 gleichfalls einen sitzenden Schoko­la­denhasen in einer goldfarbenen Folie. Die Klägerinnen sind der Auffassung, sie seien Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Goldton des "Lindt-Goldhasen". Die Beklagte habe diese Marke durch den Vertrieb ihrer Schoko­la­denhasen verletzt. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs ihrer Schoko­la­denhasen in Anspruch. Außerdem verlangen sie von ihr die Erteilung von Auskünften und begehren die Feststellung ihrer Schaden­s­er­satz­pflicht.

BGH: Goldton des Lindt-Goldhase markenrechtlich geschützt

Das Oberlan­des­gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klage sei unbegründet, weil die Klägerinnen nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton des "Lindt-Goldhasen" seien. Der Farbton habe für die Ware Schoko­la­denhasen keine Verkehrsgeltung erlangt. Der Bundes­ge­richtshof hat der Revision der Klägerinnen stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Die Klägerinnen haben nachgewiesen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schoko­la­denhasen erlangt hat. Nach der vorgelegten Verkehrs­be­fragung beträgt der Zuordnungsgrad des für die Folie des "Lindt-Goldhasen" verwendeten goldenen Farbtons im Zusammenhang mit Schoko­la­denhasen zum Unternehmen der Klägerinnen 70 % und übersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50 % deutlich.

Marke besitzt unabhängig eines Herkunfts­hin­weises Verkehrsgeltung

Der Erwerb von Verkehrsgeltung setzt nicht voraus, dass das Farbzeichen als "Hausfarbe" für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Goldton für andere Schoko­la­denhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunfts­hinweis auf die Klägerinnen sähe. Das ist eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stellt.

Vorliegen einer Marken­recht­ver­letzung durch Berufungs­gericht zu prüfen

Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spricht schließlich nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrs­be­kannten Gestal­tungs­ele­menten des "Lindt-Goldhasen" (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift "Lindt GOLDHASE") eingesetzt wird. Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schoko­la­denhasen auch dann einen Herkunfts­hinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestal­tungs­ele­menten verwendet wird.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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