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Bundesgerichtshof Urteil29.07.2021
BGH zum Markenschutz des Goldtons des "Lindt-Goldhasen"Goldton des Lindt-Goldhase genießt Markenschutz
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Goldton des "Lindt-Goldhasen" Markenschutz genießt. Das Berufungsgericht müsse nun prüfen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem Goldton des "Lindt-Goldhasen durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat.
Die Klägerinnen sind Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, die seit 1952 in Deutschland den "Lindt-Goldhase" in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton anbietet. Der "Lindt-Goldhase" ist der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands. Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40 %. Nach einer von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung ordnen 70 % der Befragten den für die Folie des "Lindt-Goldhasen" verwendeten goldenen Farbton im Zusammenhang mit Schokoladenhasen dem Unternehmen der Klägerinnen zu. Die Beklagte ist ebenfalls Herstellerin von Schokoladenprodukten. Sie vertrieb in der Ostersaison 2018 gleichfalls einen sitzenden Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie. Die Klägerinnen sind der Auffassung, sie seien Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Goldton des "Lindt-Goldhasen". Die Beklagte habe diese Marke durch den Vertrieb ihrer Schokoladenhasen verletzt. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs ihrer Schokoladenhasen in Anspruch. Außerdem verlangen sie von ihr die Erteilung von Auskünften und begehren die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht.
BGH: Goldton des Lindt-Goldhase markenrechtlich geschützt
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klage sei unbegründet, weil die Klägerinnen nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton des "Lindt-Goldhasen" seien. Der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt. Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Klägerinnen stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerinnen haben nachgewiesen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat. Nach der vorgelegten Verkehrsbefragung beträgt der Zuordnungsgrad des für die Folie des "Lindt-Goldhasen" verwendeten goldenen Farbtons im Zusammenhang mit Schokoladenhasen zum Unternehmen der Klägerinnen 70 % und übersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50 % deutlich.
Marke besitzt unabhängig eines Herkunftshinweises Verkehrsgeltung
Der Erwerb von Verkehrsgeltung setzt nicht voraus, dass das Farbzeichen als "Hausfarbe" für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf die Klägerinnen sähe. Das ist eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stellt.
Vorliegen einer Markenrechtverletzung durch Berufungsgericht zu prüfen
Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spricht schließlich nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des "Lindt-Goldhasen" (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift "Lindt GOLDHASE") eingesetzt wird. Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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