21.11.2024
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Dokument-Nr. 11923

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Urteil04.11.2010BundesgerichtshofI ZR 139/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2011, 633Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2011, Seite: 633
  • WRP 2011, 858Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2011, Seite: 858
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.11.2010

BGH: Zigaret­ten­werbung mit Bio-Tabak untersagtTabak-Werbung, die natürliche oder naturreine Produkte suggeriert unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass das Unternehmen Santa Fe Natural Tobacco Company für seine Zigaretten nicht mehr wie bisher mit dem Begriff "Bio-Tabak" werben darf.

Das Unternehmen Santa Fe vertreibt Zigaretten der Marke "Natural American Spirit". Sie warb auf Flyern mit dem hervorgehobenen Hinweis: "100 % Bio Tabak". Die Verbrau­cher­zentrale Bundesverband beanstandete die Werbung wegen eines Verstoßes gegen das Vorläufige Tabakgesetz. Danach ist es verboten, in der Werbung für Tabak­er­zeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Produkte natürlich oder naturrein sind.

Werbung lässt Rauchen der beworbenen Marke als weniger gesund­heits­schädlich erscheinen

Nach Auffassung der Richter des Bundes­ge­richtshofs verstehen Verbraucher die Angabe "Bio-Tabak" genau in diesem Sinne. Der Begriff sage aus, dass der verwendete Tabak aus ökologischem Anbau stamme, über das aufgrund der allgemeinen Umweltbelastung unvermeidbare Maß hinaus frei von Rückständen und Schadstoffen sowie weitgehend naturbelassen sei und die aus ihm hergestellten Zigaretten ohne künstliche Zusatzstoffe hergestellt seien. Die Werbung lasse das Rauchen der beworbenen Marke als weniger gesund­heits­schädlich erscheinen.

Keine verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen Bio-Werbung

Gegen das Verbot der Bio-Werbung für Tabak­er­zeugnisse hatten die Richter keine verfas­sungs­rechtliche Bedenken. Das Ziel des Gesund­heits­schutzes wiege wesentlich schwerer als der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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