21.11.2024
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Dokument-Nr. 16314

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Urteil17.07.2013BundesgerichtshofI ZR 129/08 - UsedSoft II
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2014, 75Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2014, Seite: 75
  • K&R 2014, 189Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 189
  • NJW 2014, 777Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 777
  • NJW-RR 2014, 360Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 360
  • ZUM 2014, 326Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2014, Seite: 326
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.07.2013

Bundes­ge­richtshof zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwa­re­li­zenzenWeiterverkauf gebrauchten Softwa­re­li­zenzen nicht generell unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich mit der urheber­recht­lichen Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwa­re­li­zenzen zu befassen. Der Bundes­ge­richtshof bezog sich in seinem Urteil auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union eingeholte Vorab­ent­scheidung und erklärte den Weiterverkauf gebrauchter Softwa­re­li­zenzen für nicht generell unzulässig.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls entwickelt Compu­ter­software, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Compu­ter­pro­grammen einräumt, nicht abtretbar ist.

Sachverhalt

Die Beklagte handelt mit "gebrauchten" Softwa­re­li­zenzen. Im Oktober 2005 bot sie "bereits benutzte" Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer "gebrauchten" Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.

Klägerin beanstandet Verletzung des Urheberrechts seitens der Beklagten

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber "gebrauchter" Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Compu­ter­pro­gramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

BGH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH zum Rechtsschutz von Compu­ter­pro­grammen

Landgericht und Berufungs­gericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Compu­ter­pro­grammen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt.

BGH weist Sache zurück an das Berufungs­gericht

Nachdem der Europäische Gerichtshof diese Fragen beantwortet hat, hat der Bundes­ge­richtshof nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Kunden greifen durch Herunterladen der Daten in Recht des Inhabers zur Verviel­fäl­tigung der Compu­ter­pro­gramme ein

Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Compu­ter­pro­gramme - so der Bundes­ge­richtshof - in das nach § 69 c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Verviel­fäl­tigung der Compu­ter­pro­gramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot "gebrauchter" Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Verviel­fäl­tigung der Programme berechtigt sind.

Verviel­fäl­tigung eines Compu­ter­pro­gramms bedarf nicht immer der Zustimmung des Rechtsinhabers

Die Kunden der Beklagten können sich allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69 d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richt­li­ni­en­konform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Verviel­fäl­tigung eines Compu­ter­pro­gramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestim­mungs­gemäße Benutzung des Compu­ter­pro­gramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.

Erwerber einer "gebrauchten" Softwarelizenz kann als "rechtmäßiger Erwerber" einer Programmkopie angesehen werden

Aus der Entscheidung des Europäische Gerichtshof geht - so der Bundes­ge­richtshof weiter - hervor, dass der Erwerber einer "gebrauchten" Softwarelizenz als "rechtmäßiger Erwerber" einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Verviel­fäl­ti­gungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheber­rechts­in­habers herun­ter­ge­ladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheber­rechts­in­habers herun­ter­ge­ladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer "erschöpften" Kopie des Compu­ter­pro­gramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Compu­ter­pro­gramms von der Internetseite des Urheber­rechts­in­habers auf seinen Computer herunterlädt.

Urheber­rechts­inhaber muss Ersterwerber Recht zeitlich unbegrenzte Nutzung der Kopie eingeräumt haben

Die Erschöpfung des Verbrei­tungs­rechts des Urheber­rechts­in­habers ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs allerdings von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, dass der Urheber­rechts­inhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Compu­ter­pro­gramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbrei­tungs­rechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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