18.10.2024
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Dokument-Nr. 11034

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Beschluss03.02.2011BundesgerichtshofI ZR 129/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2011, 75Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 75
  • MMR 2011, 305Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 305
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil15.03.2007, 7 O 7061/06
  • Oberlandesgericht München, Urteil03.07.2008, 6 U 2759/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss03.02.2011

Bundes­ge­richtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwa­re­li­zenzen vorBGH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH zur Auslegung der EU-Richtlinie über den Rechtsschutz von Compu­ter­pro­grammen

Der Bundes­ge­richtshof hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorab­ent­scheidung zu der Frage gebeten, ob der Vertrieb "gebrauchter" Softwa­re­li­zenzen urheber­rechtlich zulässig ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls entwickelt Compu­ter­software, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Compu­ter­pro­grammen einräumt, nicht abtretbar ist. Die Beklagte handelt mit "gebrauchten" Softwa­re­li­zenzen. Im Oktober 2005 bot sie "bereits benutzte" Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer "gebrauchten" Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.

Kläger beanstandet Urheber­rechts­ver­letzung

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber "gebrauchter" Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Compu­ter­pro­gramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

BGH setzt Verfahren aus und erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Landgericht und Berufungs­gericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Compu­ter­pro­grammen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt.

Herunterladen gebrauchter Compu­ter­pro­gramme greift in ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehendes Recht zur Verviel­fäl­tigung von Compu­ter­pro­grammen ein

Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Compu­ter­pro­gramme - so der Bundes­ge­richtshof - in das nach § 69 c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Verviel­fäl­tigung der Compu­ter­pro­gramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot "gebrauchter" Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Verviel­fäl­tigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69 d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richt­li­ni­en­konform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Verviel­fäl­tigung eines Compu­ter­pro­gramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestim­mungs­gemäße Benutzung des Compu­ter­pro­gramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, als "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Compu­ter­pro­gramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbrei­tungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Compu­ter­programm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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