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Landgericht München I Urteil15.03.2007

Software­her­steller dürfen nicht-übertragbare Lizenzen erteilenAusnahme für Software auf Datenträgern greift bei bloßem Download nicht

Softwa­re­an­bieter dürfen die Nutzungsrechte an ihrer Software darauf beschränken, dass diese nicht an Dritte abgetreten bzw. weiter­über­tragen werden dürfen. Das hat das Landgericht München I entschieden.

Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenz­be­stim­mungen, dass an der per Download überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungs­be­fugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiter­über­tragen und darf Dritte nicht ermuntern, sich die Software vom Hersteller herunterzuladen. Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht.

Dies hat das Landgericht München I in einem Urteil entschieden. Darin wird der Beklagten, der Münchner Gebraucht-Software­händlerin usedSoft GmbH verboten, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Software der Klägerin, der amerikanischen Software-Anbieterin Oracle International Corp. zu veranlassen. Diese hatte eine derartige Einschränkung in ihre Lizenz­be­stim­mungen aufgenommen. Die Beklagte hatte ungeachtet dessen mit Werbeaussagen wie "Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern" und "Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt" Lizenzen an Software der Klägerin zum Weiterverkauf angeboten, die von den ursprünglichen Erwerbern nicht mehr benötigt wurden. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen.

Die für Urheber­streit­sachen zuständige 7. Zivilkammer bekräftigte damit im Haupt­sa­che­ver­fahren ihr im Verfahren über die einstweilige Verfügung erlassenes Urteil vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, das auch vom OLG München (OLG München, Urteil v. 03.08.2006 - 6 U 1818/06 -) bestätigt worden war: Die Aufforderung, Software der Klägerin zu kopieren, stellt einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Verviel­fäl­ti­gungsrecht an ihrer Software dar. Denn die Beklagte konnte ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenz­be­stim­mungen der Klägerin keine zur Verviel­fäl­tigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Auch der so genannte "Erschöp­fungs­gedanke", dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führt nach den Ausführungen der Kammer zu keiner anderen Einschätzung, da nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiter­ver­breitet wurde, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Verviel­fäl­ti­gungen aufgefordert wurde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/07 des Landgerichts München I vom 20.03.2007

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