21.11.2024
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Dokument-Nr. 1830

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Landgericht München I Urteil19.01.2006

Handel mit "gebrauchten" Softwa­re­li­zenzen verstößt gegen Urheberrecht und ist daher unzulässig

Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenz­be­stim­mungen, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungs­be­fugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiter­über­tragen.

Dies hat das Landgericht München I entschieden. Darin wird der Beklagten verboten, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Software der Klägerin zu veranlassen. Diese hatte eine derartige Einschränkung in ihre Lizenz­be­stim­mungen aufgenommen. Die Beklagte hatte "gebrauchte" Lizenzen an Software angeboten, die von anderen Nutzern nicht mehr benötigt wird. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen.

Die für Urheber­streit­sachen zuständige 7. Zivilkammer sah hierin einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Verviel­fäl­ti­gungsrecht an ihrer Software. Denn die Beklagte konnte ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenz­be­stim­mungen der Klägerin keine zur Verviel­fäl­tigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Auch der so genannte "Erschöp­fungs­gedanke", dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führt nach den Ausführungen der Kammer zu keiner anderen Einschätzung, da nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiter­ver­breitet wurde, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Verviel­fäl­ti­gungen aufgefordert wurde.

Nachtrag v. 04.08.2006:

Das OLG München hat am 03.08.2006 die Entscheidung des LG München I bestätigt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/06 des LG München I vom 01.02.2006

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