21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 16029

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Urteil08.07.1999BundesgerichtshofI ZR 118/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2000, 373Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2000, Seite: 373
  • DAR 2000, 116Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2000, Seite: 116
  • GewA 2000, 162Zeitschrift: Gewerbearchiv (GewA), Jahrgang: 2000, Seite: 162
  • GRUR 2000, 235Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2000, Seite: 235
  • MDR 2000, 344Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2000, Seite: 344
  • NJW 2000, 586Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2000, Seite: 586
  • NZV 2000, 251Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2000, Seite: 251
  • RdW 2000, 86Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW), Jahrgang: 2000, Seite: 86
  • VersR 2000, 1518Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2000, Seite: 1518
  • VRS 98, 273Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 98, Seite: 273
  • WM 2000, 157Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2000, Seite: 157
  • WRP 2000, 168Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2000, Seite: 168
  • ZIP 2000, 254Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2000, Seite: 254
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.07.1999

Angebot von Abschlepp­leis­tungen am Unfallort unzulässigGefahr der Überrumpelung der Unfallopfer besteht angesichts eines möglichen Unfallschocks

Einem Abschlepp­unternehmer ist es untersagt am Unfallort seine Dienst­leis­tungen den Unfall­be­tei­ligten anzubieten. Tut er dies dennoch, so handelt er wettbe­wer­bs­widrig. Denn angesichts eines möglichen Unfallschocks besteht die Gefahr der Überrumpelung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Abschlep­pun­ter­nehmer von einem Autofahrer den Auftrag sein verunfalltes Fahrzeug zu bergen und abzuschleppen. Am Unfallort hielt sich jedoch ein weiterer Mitbewerber auf. Dieser habe nach Behauptung des beauftragten Abschlep­pun­ter­nehmers den verunfallten Fahrer unaufgefordert angesprochen und diesem seine Abschlepp­dienste angeboten. Der Mitbewerber habe sich dadurch wettbewerbswidrig verhalten. Dies sah dieser hingegen anders.

Wettbe­wer­bs­verstoß lag vor

Der Bundes­ge­richtshof hat in dem Verhalten des Mitbewerbers einen Wettbewerbsverstoß gesehen (§ 1 UWG). Denn grundsätzlich sei es wettbe­wer­bs­widrig, Unfallbeteiligte am Unfallort mit dem Ziel anzusprechen, sie zum Abschluss eines Vertrags (Repara­tur­vertrag, KfZ-Mietvertrag, Abschlepp­auftrag) zu veranlassen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1974 - I ZR 23/74 = GRUR 1975, 264 "Werbung am Unfallort I"; BGH, Urt. v. 22.11.1974 - I ZR 50/74 = GRUR 1975, 266 "Werbung am Unfallort II" und BGH, Urt. v. 14.12.1979 - I ZR 29/78 = GRUR 1980, 790 "Werbung am Unfallort III"). Denn es bestehe die Gefahr der Überrumpelung, wenn Unfall­be­teiligte bereits kurze Zeit nach dem Unfall und noch unter dem Unfallschock stehend einer belästigenden massierten Werbung von Abschleppunternehmen gegenüberstehen.

Gefahr der Überrumpelung begründet allgemeines Verbot

Nach Auffassung der Bundesrichter habe der Gefahr der Überrumpelung nur dadurch begegnet werden können, dass das unaufgeforderte Ansprechen von Unfall­be­tei­ligten zum Zweck der Erlangung von Abschlepp­auf­trägen allgemein verboten wird. Eine auf den Einzelfall abstellende Beurteilung sei angesichts des Schutzes der Allgemeinheit und der Mitbewerber unzureichend. Andernfalls müsse im Falle eines Gerichts­ver­fahrens geklärt werden, ob und gegebenenfalls wie lange ein Unfallopfer nach dem Unfall noch unter Schock stand. Diese schwierig zu beantwortende Frage rechtfertige im Interesse der Rechts­si­cherheit eine genera­li­sierende Betrachtung.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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