23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 33017

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss06.04.2023

Voll­streckungs­antrag in Justiz­beitreibungs­sachen kann ohne besondere Former­for­dernisse elektronisch eingereicht werdenAuch keine zusätzliche Einreichung in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel erforderlich

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Voll­streckungs­antrag in Justiz­beitreibungs­sachen als elektronisches Dokument eingereicht werden kann und keinen weiteren Anforderungen unterliegt als andere elektronisch eingereichte Dokumente. Ausreichend ist entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache elektronische Signatur bei Einreichung auf einem sicheren Übermitt­lungsweg.

Die Vollstre­ckungs­behörde betreibt für den Gläubiger, das Land Niedersachsen, gegen die Schuldnerin die Zwangs­voll­streckung wegen Gerichts­kos­ten­for­de­rungen. Sie beantragte die Abnahme der Vermö­gens­auskunft und bei unent­schul­digtem Fernbleiben der Schuldnerin den Erlass eines Haftbefehls. Der Antrag schließt mit dem Namen "C. " und wurde über das besondere elektronische Behör­den­postfach der Vollstre­ckungs­behörde an das elektronische Gerichts- und Verwal­tungs­postfach des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichts­voll­zieher übermittelt. Der Gerichts­voll­zieher lehnte die Durchführung der beantragten Zwangs­voll­stre­ckungs­maßnahme ab.

BGH verweist Rechtssache Beschwer­de­gericht zurück

Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Das Beschwer­de­gericht hat angenommen, da eine unabhängige und neutrale Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Vollstre­ckungsakt nicht erfolge, müsse der Antrag jedenfalls einer konkreten Person zugeordnet werden können. Das grundsätzlich einen sicheren Übermitt­lungsweg darstellende besondere elektronische Behör­den­postfach erlaube ohne qualifizierte Signatur keine solche Zuordnung zu einer Person. Der angefochtene Beschluss ist bereits deswegen aufzuheben, weil rechts­feh­lerhaft nicht der originär zuständige Einzelrichter die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat, sondern die Kammer auf sich selbst. Der Bundes­ge­richtshof verweist die Sache an das Beschwer­de­gericht zurück und erteilt für das weitere Verfahren im Wesentlichen Hinweise.

Formellen Anforderungen abschließend festgelegt

Der Vollstreckungsantrag nach dem Justiz­bei­trei­bungs­gesetz entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Forman­for­de­rungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermitt­lungsweg eingereicht worden ist (§ 753 Abs. 4 Satz 2, § 130 a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG). Damit hat der Gesetzgeber die formellen Anforderungen abschließend festgelegt.

Keine zusätzliche Einreichung in Papierform erforderlich

Die nach der Senats­recht­sprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstre­ckungs­antrag nach der Justiz­bei­trei­bungs­ordnung können auf einen elektronisch eingereichten Vollstre­ckungs­antrag nach dem Justiz­bei­trei­bungs­gesetz nicht übertragen werden. Insbesondere muss der Vollstre­ckungs­antrag nicht zusätzlich in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel eingereicht werden. Er ist auch nicht zwingend qualifiziert elektronisch zu signieren; vielmehr reicht bei Einreichung auf einem sicheren Übermitt­lungsweg die (einfache) Signatur. Die Anbringung eines aufgedruckten Dienstsiegels ist ebenfalls nicht erforderlich.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss33017

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI