21.11.2024
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Dokument-Nr. 24122

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Beschluss06.11.2014BundesgerichtshofI ZB 38/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2015, 509Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2015, Seite: 509
  • MDR 2015, 547Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 547
  • NJW-RR 2015, 761Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 761
  • VersR 2015, 909Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 909
  • zfs 2015, 404Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 404
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hannover, Beschluss03.02.2014, 26 O 92/12
  • Oberlandesgericht Celle, Beschluss20.03.2014, 2 W 57/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss06.11.2014

BGH: Bei Frage der Erstattungs­fähigkeit von Flugreisekosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch Rechtsanwalt ist Zeitersparnis zu berücksichtigenWeitere wichtige Umstände sind Höhe der Mehrkosten und Bedeutung des Rechtsstreits

Bei der Frage, ob die Kosten einer Flugreise zwecks Wahrnehmung eines Gerichtstermins zu den erstat­tungs­fähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts zählen, ist neben der Höhe der Mehrkosten und der Bedeutung des Rechtsstreits noch die Zeitersparnis gegenüber anderen Beför­de­rungs­mitteln zu berücksichtigen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich der Bundes­ge­richtshof mit der Frage beschäftigen, ob die Flugreisekosten von in München ansässigen Rechtsanwälten in Höhe von insgesamt ca. 2.007 EUR erstat­tungs­fähige Reisekosten waren. Die Rechtsanwälte vertraten eine in Freising ansässige Mandantin im Rahmen eines Gerichts­ver­fahrens wegen eines Wettbe­wer­bs­ver­stoßes vor dem Landgericht Hannover. In diesem Zusammenhang kam es im Januar und August 2013 zu Gerichts­terminen. Das Landgericht Hannover und das Oberlan­des­gericht Celle hielten die Flugreisekosten für nicht erstat­tungsfähig und legten der Koste­n­er­stattung eine Anreise mit der Bahn in der ersten Klasse zum Preis von 1.266 EUR zugrunde. Ihrer Ansicht nach habe die behauptete Zeitersparnis eine Anreise mit dem Flugzeug nicht gerechtfertigt.

Zeitersparnis kann Flugreise rechtfertigen

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass bei der Prüfung, ob die Mehrkosten einer Flugreise außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt stehen, es nicht allein auf die Höhe der Mehrkosten und die Bedeutung des Rechtsstreits ankomme. Vielmehr sei auch die bei Benutzung des Flugzeugs gewonnene Zeitersparnis zu berücksichtigen. Dabei reiche es nicht, die reinen Flugzeiten mit der Dauer der Bahnfahrt zu vergleichen. Es müssen vielmehr auch die Zeiten für Transfer jeweils zum und vom Bahnhof oder Flughafen sowie für Sicher­heits­kon­trollen und Boarding bei einer Flugreise berücksichtigt werden.

Keine Erstat­tungs­fä­higkeit der Flugreisekosten aufgrund mangelnden Vortrags zur Zeitersparnis

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte dennoch die Entscheidung der Vorinstanz. Die Flugreisekosten seien nicht erstat­tungsfähig. Zwar stehe der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, dass die Flugkosten die Kosten zwei Bahnreisen um 58,5 % und damit erheblich übersteigen. Denn der Wert des Rechtsstreits habe mit 30.000 EUR etwa das 15-fache der Flugkosten betragen. Die Erstattung sei zu verneinen, da nicht vorgetragen worden sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Rechtsanwälte durch die Wahl des Flugzeugs anstelle der Bahn eine Zeitersparnis erzielt haben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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