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Bundesgerichtshof Urteil07.11.2016

BGH: Namens- und Homepa­ge­aufdruck auf Anwaltsrobe stellt unsachliche und somit unzulässige Anwaltswerbung darPflicht zum Tragen einer Robe mit Werbeaufdruck unvereinbar

Die in § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelte Pflicht zum Tragen einer Robe ist mit einem Werbeaufdruck auf der Robe unvereinbar. Beabsichtigt daher ein Rechtsanwalt seine Robe mit seinem Namen und dem Namen seiner Kanzleihomepage zu versehen, ist dies unzulässig. Darin liegt zudem ein Verstoß gegen das Sachlich­keitsgebot der Anwaltswerbung gemäß § 43 b der Bundes­rechtsanwalts­ordnung (BRAO) und § 6 Abs. 2 BORA. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt beabsichtigte seine Robe mit seinem Namen und dem Namen seiner Kanzleihomepage zu besticken. Dies hielt die zuständige Rechts­an­walts­kammer jedoch für unzulässig und verbat daher das Vorhaben. Gegen diese Entscheidung klagte der Rechtsanwalt.

Anwalts­ge­richthof weist Klage ab

Der Anwalts­ge­richtshof Nordrhein-Westfalen wies die Klage ab. Ein Rechtsanwalt sei nicht berechtigt, vor Gericht eine Robe zu tragen, die mit seinem Namenszug und seiner Internetadresse versehen ist. Denn eine solche Kennzeichnung stehe im Widerspruch zu § 20 BORA und stelle somit eine unzulässige Werbung dar. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Berufung ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Verbot der Anwaltswerbung auf Robe

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Anwalts­ge­richtshofs und wies daher die Berufung des Rechtsanwalts zurück. Das von der Rechts­an­walts­kammer ausgesprochene Werbeverbot sei zulässig.

Pflicht zum Tragen einer Robe mit Werbeaufdruck unvereinbar

Die vom Rechtsanwalt vorgesehene Werbung sei mit der in § 20 BORA geregelten Pflicht zum Tragen einer Robe unvereinbar, so der Bundes­ge­richtshof. Die Anwaltsrobe verkörpere für alle Beteiligten eines Gerichts­ver­fahrens erkennbar die Organstellung des Rechtsanwalts und das Ziel einer ausgeglichenen und objektiven Verhand­lung­s­at­mo­sphäre, die durch die Grundsätze der Sachlichkeit und der Rationalität sowie der Verall­ge­mei­ne­rungs­fä­higkeit der Rechtsanwendung geprägt sei. Sie diene damit mittelbar auch der Rechts- und Wahrheits­findung im Prozess und mithin der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Rechtspflege. Ein Werbeaufdruck störe diese Funktion, Aussage und Wirkung der Robe. Sie werde zweckentfremdet, da der Rechtsanwalt als Werbeträger hervortrete.

Werbeverbot gilt auch bei Nichtbestehen der Robenpflicht

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs gelte das Werbeverbot auch dann, wenn keine Pflicht zum Tragen einer Robe besteht. Denn wird sie von einem Rechtsanwalt vor Gericht ohne Verpflichtung freiwillig getragen, verliere sie dadurch nicht ihren Zweck und werde nicht zu einem normalen Kleidungsstück.

Verstoß gegen Sachlich­keitsgebot bei der Anwaltswerbung

Die vom Rechtsanwalt beabsichtigte Werbung sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs zudem mit dem berufs­recht­lichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung gemäß § 43 b BRAO und § 6 Abs. 2 BORA nicht vereinbar. Zwar sei die Angabe des Namens und des Namens der Kanzleihomepage für sich genommen nicht zu beanstanden. Jedoch werde das Sachlichkeitsgebot letztlich durch ihr Aufbringen auf einer vor Gericht getragenen Robe verletzt. Eine im Gerichtssaal getragene Robe sei kein zulässiges Mittel anwaltlicher Werbung.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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