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Anwaltsgerichtshof NRW Urteil29.05.2015

Anwaltsrobe darf nicht mit Namenszug und Internetadresse des Rechtsanwalts versehen seinNamens­kenn­zeichnung stellt unzulässige Werbung dar

Ein Rechtsanwalt ist nicht berechtigt vor Gericht eine Robe zu tragen, die mit seinem Namenszug und seiner Internetadresse versehen ist. Denn eine solche Kennzeichnung stellt eine unzulässige Werbung dar, selbst wenn es sich um eine sachliche Werbung handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Anwalts­ge­richtshofs Nordrhein-Westfalen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt beabsichtigte im Jahr 2014 seine Anwaltsrobe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei zu besticken und die Robe vor Gericht zu tragen. Die Schrift sollte sich im rückwärtigen Schulterbereich befinden und so groß sein, dass sie aus einer Entfernung von 8 m noch gut lesbar ist. Der Anwalt sah darin eine ideale Werbung. Die zuständige Rechts­an­walts­kammer sah in der beabsichtigten Bestickung jedoch eine unzulässige Werbung und verbat das Vorhaben. Der Anwalt war damit nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass in anderen Berufsfeldern, wie etwa bei Fußballern, Ärzten oder Klempnern, die Namenskennung auf der Berufskleidung üblich ist. Nichts anderes dürfe für den Anwaltsberuf gelten. Er erhob daher Klage.

Verbot der Namenskennung auf Anwaltsrobe rechtmäßig

Der Anwalts­ge­richtshof Nordrhein-Westfalen entschied gegen den Rechtsanwalt. Die Rechts­an­walts­kammer habe zu Recht das Tragen einer mit dem Namenszug und der Internetadresse des Rechtsanwalts versehenen Anwaltsrobe vor Gericht verbieten dürfen. Denn ein solches Vorhaben verstoße gegen § 20 BORA und sei daher berufsrechtlich unzulässig.

Namens­kenn­zeichnung stellt unzulässige Werbung dar

Aus dem Zweck des Robetragens folge unmittelbar, so der Anwalts­ge­richtshof, dass die Robe frei von werbenden Zusätzen sein muss. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Werbung sachlich ist. Der Sinn des Robetragens bestehe darin, dass die Anwälte im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben und ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege sichtbar gemacht werden. Zugleich werde die Übersicht­lichkeit der Situation im Verhand­lungsraum gefördert und eine Atmosphäre der Ausge­gli­chenheit und Objektivität geschaffen.

Kein Vorliegen einer bloßen Namenskennung

Der Anwalts­ge­richtshof war zudem nicht davon überzeugt, dass lediglich eine bloße Namenskennung vorliegt. Zum einen bestehe dafür im Rahmen einer Gerichts­ver­handlung kein Bedürfnis, da es sich um eine Kennzeichnung im Rückenbereich der Robe handelt. Zum anderen komme der Kennzeichnung ein werbender Charakter zu.

Quelle: Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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