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Dokument-Nr. 20970

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Beschluss10.11.2014Anwaltsgericht Köln10 EV 490/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2015, 102Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2015, Seite: 102
  • NJW-Spezial 2015, 94 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2015, Seite: 94, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Anwaltsgericht Köln Beschluss10.11.2014

Pin-Up-Kalender mit leicht bekleideten jungen Frauen stellt unzulässige Werbung durch Rechtsanwalt darRechtsanwalt verstößt gegen Gebot der Sachlichkeit und stellt Würde und Integrität der Rechts­an­walt­schaft in Frage

Das Versenden eines Pin-Up-Kalenders, welcher leicht bekleidete junge Frauen zeigt, durch einen Rechtsanwalt an potentielle Mandanten ist unzulässig. Denn dadurch verstößt er gegen das Gebot der Sachlichkeit und stellt die Würde sowie Integrität der Berufsausübung als Rechtsanwalt in Frage. Dies hat das Anwaltsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor Weihnachten 2013 verschickte ein Rechtsanwalt an verschiedene Autowerkstätten Pin-Up-Kalender. Diese zeigten leicht bekleidete junge Frauen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer sah darin einen Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit und rügte die Werbung. Nachdem der Rechtsanwalt gegen den Rügebescheid erfolglos Einspruch eingelegt hatte, erhob er Klage.

Rügebescheid wegen Pin-Up-Kalender war rechtmäßig

Das Anwaltsgericht Köln entschied gegen den Rechtsanwalt. Der Rügebescheid der Rechts­an­walts­kammer sei rechtmäßig gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass einem Rechtsanwalt nach § 43 b BRAO nur dann Werbung gestattet ist, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet (Gebot der Sachlichkeit). Unzulässig sei ein reklamehaftes Anpreisen der Leistung.

Verstoß gegen Sachlich­keitsgebot

Nach Ansicht des Anwaltsgerichts habe der Rechtsanwalt durch das Verschicken der Pin-Up-Kalender die Grenzen der berufsrechtlich zulässigen Werbung überschritten und damit die Würde sowie Integrität der Berufsausübung als Rechtsanwalt in Frage gestellt. Durch die Werbung habe er gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen. Bei den Kalendern habe die "Schönheit" der Bildmotive deutlich im Vordergrund gestanden. Die Werbung sei plakativ reklamehaft und auf eine Effekthascherei ausgerichtet gewesen, die mit den eigentlichen anwaltlichen Leistungen nichts mehr zu tun hatte.

Quelle: Anwaltsgericht Köln, ra-online (zt/BRAK-Mitt 2015, 102/rb)

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