Dokument-Nr. 14153
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- Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluss erneut erfolgreichBundesverfassungsgericht, Beschluss20.10.2006, 2 BvR 1742/06; 2 BvR 1809/06; 2 BvR 1848/06; 2 BvR 1862/06
- Verweis auf "gründliche Ermittlungen" ist keine ausreichende Begründung für über 6-monatige UntersuchungshaftBundesverfassungsgericht, Beschluss29.03.2007, 2 BvR 489/07
Bundesgerichtshof Beschluss12.09.2012
Mutmaßliches "NSU"-Mitglied Beate Zschäpe bleibt weiterhin in UntersuchungshaftSchwere der Tatvorwürfe rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft
Die Fortdauer der vollzogenen Untersuchungshaft gegen das mutmaßliche "NSU"-Mitglied Beate Zschäpe ist gerechtfertigt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem vorzuliegenden Fall befindet sich die Beschuldigte seit dem 8. November 2011 in Untersuchungshaft. Ihr wird in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zur Last gelegt, im Jahre 1998 zusammen mit den zwischenzeitlich verstorbenen Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos die rechtsterroristische Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" gegründet und ihr bis zum Tod von Böhnhardt und Mundlos am 4. November 2011 angehört zu haben. Darüber hinaus soll sie an diesem Tage zum Zwecke der Vernichtung von Beweismitteln die von der Gruppierung genutzte Wohnung in Zwickau in Brand gesetzt haben. Dem "Nationalsozialistischen Untergrund" sind nach derzeitigem Ermittlungsstand unter anderem neun Morde an Gewerbetreibenden türkischer und griechischer Herkunft in mehreren deutschen Städten zwischen 2000 und 2006, Mord bzw. versuchter Mord an zwei Polizeibeamten sowie zwei Sprengstoffanschläge zuzurechnen. Nicht Gegenstand des Haftbefehls und damit auch des Haftprüfungsverfahrens ist die Frage, ob die Beschuldigte sich an diesen konkreten Taten in strafbarer Weise beteiligt hat.
Weiterhin bestehender Tatverdacht begründet weitere Fortdauer der Untersuchungshaft
Der 3. Strafsenat hatte bereits mit Beschlüssen vom 28. Februar und 18. Mai 2012 eine Haftbeschwerde der Beschuldigten verworfen sowie die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Nach seiner Auffassung ist auch die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft gerechtfertigt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich der Mitwirkung der Beschuldigten an dem "Nationalsozialistischen Untergrund" sowie der Inbrandsetzung der Wohnung bestehe weiterhin dringender Tatverdacht. Da der Generalbundesanwalt die Fertigstellung der Anklageschrift mit hoher Priorität vorantreibe, so dass mit der Erhebung der öffentlichen Klage deutlich innerhalb der nächsten drei Monate gerechnet werden könne, sei das Verfahren ausreichend gefördert worden. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der insoweit bestehenden Straferwartung sei der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch verhältnismäßig.
Soweit erforderlich wird die nächste Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof in drei Monaten stattfinden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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