15.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss12.09.2012

Mutmaßliches "NSU"-Mitglied Beate Zschäpe bleibt weiterhin in Unter­su­chungshaftSchwere der Tatvorwürfe rechtfertigen den weiteren Vollzug der Unter­su­chungshaft

Die Fortdauer der vollzogenen Unter­su­chungshaft gegen das mutmaßliche "NSU"-Mitglied Beate Zschäpe ist gerechtfertigt. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

In dem vorzuliegenden Fall befindet sich die Beschuldigte seit dem 8. November 2011 in Untersuchungshaft. Ihr wird in dem Haftbefehl des Ermitt­lungs­richters des Bundes­ge­richtshofs zur Last gelegt, im Jahre 1998 zusammen mit den zwischen­zeitlich verstorbenen Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos die rechts­ter­ro­ris­tische Vereinigung "Natio­nal­so­zi­a­lis­tischer Untergrund (NSU)" gegründet und ihr bis zum Tod von Böhnhardt und Mundlos am 4. November 2011 angehört zu haben. Darüber hinaus soll sie an diesem Tage zum Zwecke der Vernichtung von Beweismitteln die von der Gruppierung genutzte Wohnung in Zwickau in Brand gesetzt haben. Dem "Natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Untergrund" sind nach derzeitigem Ermitt­lungsstand unter anderem neun Morde an Gewer­be­trei­benden türkischer und griechischer Herkunft in mehreren deutschen Städten zwischen 2000 und 2006, Mord bzw. versuchter Mord an zwei Polizeibeamten sowie zwei Spreng­stof­f­an­schläge zuzurechnen. Nicht Gegenstand des Haftbefehls und damit auch des Haftprü­fungs­ver­fahrens ist die Frage, ob die Beschuldigte sich an diesen konkreten Taten in strafbarer Weise beteiligt hat.

Weiterhin bestehender Tatverdacht begründet weitere Fortdauer der Unter­su­chungshaft

Der 3. Strafsenat hatte bereits mit Beschlüssen vom 28. Februar und 18. Mai 2012 eine Haftbeschwerde der Beschuldigten verworfen sowie die Fortdauer der Unter­su­chungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Nach seiner Auffassung ist auch die weitere Fortdauer der Unter­su­chungshaft gerechtfertigt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich der Mitwirkung der Beschuldigten an dem "Natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Untergrund" sowie der Inbrandsetzung der Wohnung bestehe weiterhin dringender Tatverdacht. Da der General­bun­des­anwalt die Fertigstellung der Anklageschrift mit hoher Priorität vorantreibe, so dass mit der Erhebung der öffentlichen Klage deutlich innerhalb der nächsten drei Monate gerechnet werden könne, sei das Verfahren ausreichend gefördert worden. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der insoweit bestehenden Straferwartung sei der weitere Vollzug der Unter­su­chungshaft auch verhältnismäßig.

Soweit erforderlich wird die nächste Haftprüfung durch den Bundes­ge­richtshof in drei Monaten stattfinden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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