21.11.2024
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Dokument-Nr. 32543

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Urteil10.01.2023Bundesgerichtshof6 StR 133/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Braunschweig, Urteil28.09.2021, 16 KLs 406 Js 59398/16 (85/19)
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Bundesgerichtshof Urteil10.01.2023

Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG aufgehobenBGH weist Verfahren an das Landgericht Braunschweig zurück

Der Bundes­ge­richtshof hat ein Urteil des Landgerichts Braunschweig vom September 2021 aufgehoben, mit dem vier frühere Manager der Volkswagen AG vom Vorwurf der Untreue freigesprochen worden waren. Gegenstand des Verfahrens war die Gewährung von Arbeits­ent­gelten an freigestellte Betriebsräte in den Jahren 2011 bis 2016, die Zahlungen an Vergleichs­gruppen erheblich überstiegen.

Das Landgericht hat die Angeklagten, zwei frühere Vorstände für den Bereich Personal und zwei frühere Personalleiter der Volkswagen AG, vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Gegenstand des Urteils war die Gewährung von Arbeits­ent­gelten (Monatsentgelte und freiwillige Bonuszahlungen) an freigestellte Betriebsräte in den Jahren 2011 bis 2016, die die Zahlungen an die betrie­bs­ver­fas­sungs­rechtlich zutreffenden Vergleichs­gruppen erheblich überstiegen. Hierdurch entstand der Volkswagen AG ein Schaden von mehr als 4,5 Millionen Euro. Nach Ansicht des Landgerichts haben die Angeklagten durch die Umstufung der Betriebsräte in deutlich höhere, dem "Managementkreis" vorbehaltene Entgeltgruppen und die Gewährung freiwilliger Bonuszahlungen von jährlich 80.000 Euro bis 560.000 Euro je Betriebsrat den objektiven Tatbestand einer Untreue erfüllt. Ihnen fehle aber der erforderliche Vorsatz, weil sie sich auf die Einschätzungen interner und externer Berater verlassen beziehungsweise ein bestehendes Vergü­tungs­system vorgefunden und irrtümlich angenommen hätten, mit ihren jeweiligen bewilligenden Entscheidungen keine Pflichten zu verletzen.

BGH hebt Freisprüche auf - Urteils­fest­stel­lungen genügen nicht den gesetzlichen Darstel­lungs­an­for­de­rungen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Freisprüche aufgehoben. Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der objektive Tatbestand einer Untreue nach § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch erfüllt sein kann, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktien­ge­sell­schaft unter Verstoß gegen das betrie­bs­ver­fas­sungs­rechtliche Begüns­ti­gungs­verbot einem Mitglied des Betriebsrats ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt. Die vom Landgericht hierzu getroffenen Urteils­fest­stel­lungen genügen aber nicht den gesetzlichen Darstel­lungs­an­for­de­rungen. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob die Bewilligung der monatlichen Entgelte und Bonuszahlungen den betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­lichen Grundsätzen widerspricht und ob das Landgericht auf zutreffender Grundlage einen Vorsatz der Angeklagten verneint hat.

Bonuszahlungen außer Betracht gelassen und Vorsatz nicht geklärt

So ist dem Urteil insbesondere nicht zu entnehmen, nach welchem System die Vergütung von Angestellten der Volkswagen AG generell geregelt war, welche Kriterien für die Einordnung in "Kostenstellen" und "Entgeltgruppen" galten, nach welchen Regeln ein Aufstieg in höhere "Entgeltgruppen" sowie in die verschiedenen "Manage­ment­kreise" vorgesehen war und welche Maßstäbe den Entscheidungen über die Gewährung von Bonuszahlungen sowie über deren Höhe zugrunde lagen. Darüber hinaus weist auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorsatz der Angeklagten einen Rechtsfehler auf. Sie ist lückenhaft, weil das Landgericht insoweit allein die Einordnung der Betrie­bs­rats­mit­glieder in bestimmte Entgeltstufen in den Blick genommen, jedoch die ihnen über ihre Grundgehälter hinaus gewährten Bonuszahlungen - die teilweise die Grundgehälter erheblich überstiegen - außer Betracht gelassen hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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