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Dokument-Nr. 31024

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Bundesgerichtshof Urteil04.11.2021

Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehobenRevision gegen zweites Urteil blieb erfolglos

Der BGH hat unter anderem das Urteil gegen den früheren Oberbür­ger­meister der Stadt Regensburg aufgehoben.

Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten Wo., den früheren Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, in einem ersten Verfahren wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen verurteilt, insoweit jedoch von Strafen abgesehen (§ 60 StGB) und im Übrigen freigesprochen. Die Mitangeklagten T. und Wi., einen Bauunternehmer und dessen früheren Geschäftsführer, hat es wegen Vorteils­ge­währung und teils tateinheitlich begangenen Verstößen gegen das Parteiengesetz zu Freiheits- bzw. Geldstrafen verurteilt und im Übrigen - wie den Angeklagten H., den Vorsitzenden der Regensburger Stadt­rats­fraktion der Sozia­l­de­mo­kra­tischen Partei Deutschlands (SPD), insgesamt - freigesprochen. In einem zweiten Verfahren hat eine andere Kammer des Landgerichts die Annahme von Spenden eines anderen Bauunternehmers, des Verurteilten D., durch den SPD-Ortsverein wegen einer festgestellten Verbindung mit einer konkreten Amtshandlung des Wo. als Bestechlichkeit gewertet. Vom Vorwurf der strafbaren Annahme weiterer Spenden Ds. und des Bauunternehmers Sch. hat das Landgericht den Angeklagten Wo. freigesprochen.

BGH: Pflich­ten­po­sition des Angeklagten Wolbergs vor seiner Wahl nicht ausreichend berücksichtigt

Der 6. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat auf die Revisionen der Staats­an­walt­schaft das erste Urteil des Landgerichts Regensburg in weiten Teilen aufgehoben. Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, der Angeklagte Wo. habe sich vor seiner Wahl zum Oberbür­ger­meister noch nicht zu rechtswidrigen Dienst­hand­lungen für die Zeit nach seiner Wahl bereiterklären können, ist nicht tragfähig. Das Landgericht hat insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte Wo. auch schon vor der Kommunalwahl wegen seiner Stellung als 3. Bürgermeister der Stadt Regensburg in einer gehobenen Pflich­ten­po­sition stand, die es ihm untersagte, im Zusammenhang mit seinem Amt Vorteile anzunehmen.

Vorliegenden Spenden­leis­tungen gingen über allgemeine Förderung hinaus

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs bei der Annahme von Wahlkampfs­penden das Risiko des Wahlbewerbers, sich wegen Vorteilsannahme strafbar zu machen, mit den Grundsätzen der Wahlgleichheit in einen Ausgleich zu bringen. Die vorliegenden Spenden­leis­tungen gingen nach den rechts­feh­ler­freien landge­richt­lichen Feststellungen jedoch über die Förderung der allgemeinen politischen Ausrichtung des Angeklagten Wo. hinaus. Aus diesem Grund waren die (Teil-)Freisprüche im Zusammenhang mit den Spenden an den SPD-Ortsverein vor der Kommunalwahl sowie mit den gewährten sonstigen Vergünstigungen aufzuheben. Ebenfalls keinen Bestand konnte der von Strafe absehende Rechts­fol­ge­n­aus­spruch des landge­richt­lichen Urteils haben, weil das Tatgericht zu dessen Begründung nicht berück­sich­ti­gungs­fähige Umstände herangezogen hat.

Revision gegen zweite Urteil ohne Erfolg

Die Verurteilungen der Angeklagten T. und Wi. wegen Verstößen gegen das Parteiengesetz haben auf die Revisionen der Staats­an­walt­schaft und des Angeklagten T. keinen Bestand, weil dem Landgericht insoweit ein Verfah­rens­fehler unterlaufen ist. Die Revisionen gegen das zweite Urteil des Regensburger Landgerichts blieben hingegen ohne Erfolg.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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