18.10.2024
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Dokument-Nr. 28587

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Bundesgerichtshof Beschluss10.01.2019

BGH: Geheimabsprache zwischen Richter und Verteidiger eines Angeklagten begründet Besorgnis der Befangenheit für MitangeklagteRichter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden

Führt ein Richter mit dem Verteidiger eines Angeklagten eine Geheimabsprache, so begründet dies für die Mitangeklagten eine Besorgnis der Befangenheit. Der Richter kann aus diesem Grund gemäß § 24 Abs. 2 StPO abgelehnt werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor dem Landgericht Berlin fand im Jahr 2017 gegen drei Angeklagte ein Strafverfahren wegen bandermäßigen Drogenhandels statt. Im Anschluss des dritten Verhand­lungstages kam es zwischen dem Vorsitzenden Richter der Strafkammer, einem weiteren Richter und den zwei Verteidigern eines der Angeklagten zu einem Treffen. In dem Treffen ging um die Frage, ob der Angeklagte nicht ein Geständnis ablegen und bei der Aufklärung der Tatbeteiligung der anderen Angeklagten helfen wolle, um so eine Strafmilderung zu erreichen. Da einer der Mitangeklagten der Onkel des Angeklagten war, lehnten die Verteidiger ein Geständnis oder Mithilfe ihres Mandanten ab. Über das Gespräch sollte auf Betreiben des Vorsitzenden Stillschweigen bewahrt werden. Nachdem die Verteidiger der Mitangeklagten von dem Geheimtreffen erfuhren, stellten sich am nächsten Verhandlungstag, der drei Wochen nach dem Geheimtreffen stattfand, Befan­gen­heits­anträge gegen die beiden Richter.

Landgericht wies Befan­gen­heits­anträge zurück

Das Landgericht Berlin konnte keine Besorgnis der Befangenheit erkennen und wies die Ableh­nungs­anträge daher zurück. Es verwies zudem darauf, dass die übrigen Verfah­rens­be­tei­ligten und die Öffentlichkeit im Rahmen des vierten Verhand­lungstages über das Gespräch informiert werden sollten. Wozu es aber aufgrund der Befan­gen­heits­anträge nicht mehr kam. Zugleich verurteilte das Landgericht die Angeklagten wegen bandenmäßigen Drogenhandels. Zwei der Angeklagten legten gegen das Urteil Revision ein und begründeten dies mit den abgelehnten Befan­gen­heits­an­trägen.

Bundes­ge­richtshof bejaht Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Urteil könne keinen Bestand haben, da der Vorsitzende und der andere Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO hätten abgelehnt werden müssen. Über die Anklage musste daher vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts erneut entschieden werden.

Geheimtreffen begründet Besorgnis der Befangenheit

Bei außerhalb der Haupt­ver­handlung geführten Gesprächen mit einzelnen Angeklagten unter Ausschluss von Mitangeklagten sei besondere Zurückhaltung geboten, so der Bundes­ge­richtshof, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden. Dies habe insbesondere in diesem Fall gegolten. Denn das vom Vorsitzenden angesprochene Geständnis hätte sich nachteilig auf die Mitangeklagten auswirken können. Es habe sich daher aufgedrängt, dass bei den am Gespräch nicht beteiligten Mitangeklagten berechtigte Zweifel an der Unvor­ein­ge­nom­menheit der Richter aufkommen konnten. Aus deren Sicht sei zu befürchten gewesen, dass auf Betreiben der abgelehnten Richter ihre Tatbeteiligung hinter verschlossenen Türen und ohne ihre Kenntnis mitverhandelt würde.

Pflicht zur unverzüglichen und umfassenden Aufklärung über Gespräch

Der Vorsitzende hätte nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs unverzüglich und umfassend sämtliche Verfah­rens­be­teiligte über die Durchführung und den Inhalt des Gesprächs informieren müssen. Nur so wäre jeder Anschein der Heimlichkeit vermieden worden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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