23.11.2024
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Dokument-Nr. 23737

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Beschluss10.01.2017Bundesgerichtshof5 StR 532/16
Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil11.04.2016, 620 KLs 5/11 (5650 Js 31/08)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss10.01.2017

BGH verneint "Straf­ba­r­keitslücke" bei Insiderhandel und Markt­ma­ni­pu­lationAuch vor Neuregelung des Wert­papier­handels­rechts begangene Taten können weiterhin geahndet werden

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass durch die Neuregelung des Wert­papier­handels­rechts im Jahre 2016 keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungs­widrigkeiten­rechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Markt­ma­ni­pu­lation entstanden ist, die eine Straflosigkeit von vor der Geset­ze­s­än­derung begangenen Taten zur Folge haben könnte.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht Hamburg hat den früheren Vorstand­vor­sit­zenden einer Aktiengesellschaft wegen der Ordnungs­wid­rigkeit der leichtfertigen Markt­ma­ni­pu­lation zu einer Geldbuße verurteilt; hinsichtlich einer Neben­be­tei­ligten hat es eine Verfa­ll­s­ent­scheidung getroffen, der die von einem Mitangeklagten begangene Straftat des Insiderhandels zugrunde lag. Die im Jahr 2007 begangenen Taten wurden vom Landgericht vor Inkrafttreten des Ersten Finanz­ma­rkt­no­vel­lie­rungs­ge­setzes (BGBl. I 1514) am 2. Juli 2016 abgeurteilt, durch das die maßgeblichen Vorschriften des Wertpa­pier­han­dels­ge­setzes geändert wurden. Diese verweisen seitdem auf Verbotsnormen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch, die indes erst seit dem 3. Juli 2016 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar gilt.

Revision vom BGH als unbegründet verworfen

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Neben­be­tei­ligten als unbegründet verworfen. Er hat entschieden, dass im Zuge der Neuregelung des Wertpa­pier­han­dels­rechts keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht­lichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Markt­ma­ni­pu­lation entstanden ist, die gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 354 a StPO eine Straflosigkeit von vor der Gesetzesänderung begangenen Taten zur Folge gehabt hätte. Auch diese können demnach weiterhin geahndet werden.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.

StGB

§ 2 Zeitliche Geltung

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

[...]

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

[...]

OWiG

§ 4 Zeitliche Geltung

Erläuterungen

(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.

[...]

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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