23.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil29.10.2021

Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglosBGH bestätigt LG-Urteil weitgehend

Mit einem Urteil hat der Bundes­ge­richtshof die Revisionen sechs ehemaliger Verant­wort­licher der Infinus-Unter­neh­mens­gruppe weitgehend verworfen.

Nach mehr als zweieinhalb Jahren und 167 Verhand­lungstagen hatte das Landgericht Dresden am 9. Juli 2018 fünf der Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Kapita­l­an­la­ge­betrug und einen Angeklagten wegen Beihilfe hierzu zu Freiheits­s­trafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und acht Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von insgesamt mehr als 51 Millionen Euro angeordnet.

Anlegern eine lukrative Geldanlage vorgespiegelt

Nach den Urteils­fest­stel­lungen spiegelten die Angeklagten über ein Netz von Vermittlern mehreren tausend gutgläubigen Anlegern eine lukrative Geldanlage auf der Grundlage einer prosperierenden Unternehmung vor. Nach außen erzeugten sie den Anschein eines erfolgreichen Dresdener Wirtschafts­un­ter­nehmens, das sich mit dem Ankauf von Lebens­ver­si­che­rungen befasste. Die vorgeblichen Gewinne waren jedoch lediglich das Ergebnis bilanzieller Effekte, die durch Innengeschäfte der verbundenen Unternehmen erzeugt wurden und letztlich nur auf dem Papier standen; tatsächlich machte die Unternehmung Verluste. Um gleichwohl den Eindruck eines gewinn­trächtigen Anlagemodells zu erwecken und aufrecht­zu­er­halten, waren die Angeklagten auf einen stetig wachsenden Anlegerkreis angewiesen.

"Schnee­ba­ll­system" betrieben

Sie betrieben daher ein "Schnee­ba­ll­system", bei dem die Gelder neu angeworbener Anleger verwendet wurden, um die Zins- und Rückzah­lungs­ansprüche anderer Anleger zu befriedigen. Irrtumsbedingt investierten die geschädigten Anleger im Tatzeitraum ab dem Jahr 2011 rund 540 Millionen Euro. Abzüglich der bis zur Einstellung des Geschäfts­be­triebs im November 2013 geleisteten Rückzahlungen verloren die Anleger gut 290 Millionen Euro. Mit ihren gegen das Urteil des Landgerichts Dresden gerichteten Revisionen haben die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und umfangreiche Verfah­rens­be­an­stan­dungen erhoben.

LG-Urteil weitgehend bestätigt

Über die Rechtsmittel hat der Bundes­ge­richtshofs nun mit Urteil entschieden. Danach sind die Revisionen der Angeklagten weitgehend erfolglos geblieben. Der Bundes­ge­richtshof hat lediglich die tatein­heit­lichen Verurteilungen wegen Kapita­l­an­la­ge­be­truges und Beihilfe hierzu sowie in geringem Umfang die Einzie­hungs­ent­schei­dungen aufgehoben. Zudem hat er betreffend einen Angeklagten den Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach der sogenannten Kronzeu­gen­re­gelung (§ 46 b StGB) nicht erörtert hatte.

Verurteilung der Angeklagten rechtskräftig

Die Verurteilung der Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges und Beihilfe hierzu ist damit rechtskräftig. Das Gleiche gilt für die gegen fünf der Angeklagten verhängten Freiheits­s­trafen. In Höhe von insgesamt mehr als 50 Millionen Euro ist auch die Anordnung der Einziehung von Taterträgen rechtskräftig. Im geringen Umfang der Aufhebung hat der Bundes­ge­richtshof die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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