18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil11.12.2001

Bundes­ge­richtshof bestätigt Urteil wegen Tötung eines sechsjährigen Kindes durch "Kampfhunde"Vom Gericht als sehr maßvoll beurteilte Strafen müssen hingenommen werden

Der Bundes­ge­richtshof hat ein Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit dem zwei Halter von so genannten Kampfhunden wegen fahrlässigen Tötung eines sechsjährigen Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bzw. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Beurteilung des Grenzfalles seitens des Landgerichts war nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs widerspruchs- und rechts­feh­lerfrei.

Die Angeklagten des zugrunde liegenden Falls waren Halter von zwei so genannten Kampfhunden, bei denen es sich um Mischlinge der Rassen Bullterrier, Pitbull und Staffordshire Terrier handelte. Die Hunde waren wiederholt auffällig geworden, weil sie andere Hunde angegriffen und ihnen zum Teil erhebliche Bissver­let­zungen beigebracht hatten. Eines der Tiere hatte auch ein Kind angesprungen und es in den Arm gebissen. Den daraufhin erteilten Anordnungen und Auflagen des zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamtes kamen die Angeklagten nur unzureichend nach.

Schulkind durch Hundebisse tödlich verletzt

Am 26. Juni 2000 führte der Angeklagte K. mit Wissen der Mitangeklagten beide Hunde in einen Innenhof und ließ sie dort von der Leine, damit sie ihr "Geschäft" in den dortigen Büschen verrichten konnten. Plötzlich sprangen beide Hunde über die 1,40 m hohe Mauer auf das angrenzende Gelände einer Grundschule, wo sich gerade Schulkinder während der Schulpause aufhielten und Ball spielten. Die Tiere sprangen einen sechsjährigen Jungen an, so dass er zu Boden stürzte; sodann fielen die Hunde über das Kind her, das infolge der Vielzahl der Bisse zu Tode kam. Intensive Rettungs­be­mü­hungen des Angeklagten K. waren vergebens.

LG verurteilt Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung

Das Landgericht Hamburg hatte die Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte W. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

BGH erklärt Beurteilung des LG für widerspruchs- und rechts­feh­lerfrei

Gegen das Urteil hatten sowohl die Staats­an­walt­schaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt, die Staats­an­walt­schaft mit dem Ziel einer Verurteilung der Angeklagten wegen Körper­ver­letzung mit Todesfolge. Der Bundes­ge­richtshof hat beide Revisionen verworfen. Die Verneinung des bedingten Körper­ver­let­zungs­vor­satzes des Angeklagten war vertretbar. Das Gericht wies darauf hin, dass die landge­richtliche Beurteilung dieses Grenzfalles zwischen (bedingt) vorsätzlicher Körper­ver­letzung mit Todesfolge und (grob) fahrlässiger Tötung sicher nicht die einzig mögliche sei. Sie sei aber in sich wider­spruchsfrei, nicht unklar oder lückenhaft und lasse auch keine sonstigen Rechtsfehler erkennen; sie müsse daher – ebenso wie die sehr maßvollen Strafen - vom Revisi­ons­gericht hingenommen werden.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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