21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.11.2010

BayVGH: Hunde mit bestandenem Wesenstest unterliegen nicht dem LeinenzwangAnordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampf­hun­de­ver­ordnung aufgeführt sind und den sog. Wesenstest bestanden haben

Kampfhunde, die den so genannten Wesenstest bestanden haben, dürfen ohne Leine herumlaufen. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden. Obwohl ihr Hund den sog. Wesenstest bestanden hatte, waren die Halter eines Rottweilers verpflichtet worden, ihren Hund an der Leine zu führen.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hob die allein auf die Zugehörigkeit zu der Hunderasse Rottweiler gestützten behördlichen Anordnungen zur Hundehaltung auf. Zugleich betonte er, dass in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht, wenn - unabhängig von ihrer Rasse - große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publi­kums­verkehr frei umherlaufen, durch eine hierzu nicht befähigte Person geführt werden oder nicht ausbruchsicher untergebracht werden.

Geringe Wahrschein­lichkeit einer Beschädigung genüge für Anordnung

Angesichts der gravierenden Folgen, die aus einem Fehlverhalten von Mensch oder Tier entstehen könnten, reiche bereits die geringe Wahrschein­lichkeit einer Beschädigung von Leben oder Gesundheit aus, um eine konkrete Gefahr anzunehmen und damit Anordnungen zu rechtfertigen.

Verwal­tungs­ge­mein­schaft kommt gesetzlich vorgeschriebene Ermes­sens­ab­wägung nicht ausreichend nach

Gleichwohl hat der BayVGH die Anordnung aufgehoben, weil die beklagte Verwal­tungs­ge­mein­schaft in der gesetzlich vorge­schriebenen Ermes­sens­ab­wägung der Verpflichtung, alle großen und kräftigen Hunde gleich zu behandeln, nicht ausreichend nachgekommen ist. Unabhängig von besonderen Vorkommnissen hat die Sicher­heits­behörde in ständiger Verwal­tung­s­praxis Hundehalter mit einem Leinenzwang belegt, deren Hunde einer in der Kampfhundeverordnung gelisteten Rasse angehörten, während andere große Hunde, wie beispielsweise Schäferhund oder Dobermann, frei umherlaufen durften, außer sie waren bereits in einen Beißvorfall verwickelt oder sonst auffällig geworden. Diese Praxis verstößt nach Auffassung des BayVGH gegen den verfas­sungs­recht­lichen Gleichheitsgrundsatz.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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